Rz. 32

Die Art des einzutragenden Rechtes muss stets unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen. Es muss aus dem Eintragungstext hervorgehen, ob eine Grunddienstbarkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast eingetragen sind. Daher genügt eine allgemeine Bezeichnung als "Nutzungsrecht" keinesfalls,[46] denn es könnte sich sowohl um eine Dienstbarkeit als auch einen Nießbrauch handeln.[47] Ein sog. Charakterisierungszusatz ist insbesondere bei Grunddienstbarkeit oder beschränkter persönlicher Dienstbarkeit ("Geh- und Fahrtrecht", "Hochspannungsleitungsrecht", "Wegerecht", "Abwasserleitungsrecht", "Baubeschränkung", "Abstandsflächendienstbarkeit", "Gewerbebeschränkung", "Tierhaltungsbeschränkung") und Reallast ("Brunnenrecht", "Zaunerhaltungsrecht", "Geldrente") anzugeben (Abs. 2 S. 3).[48] Soll zum Inhalt eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies auch zumindest schlagwortartig eingetragen werden.[49] Bei der Reallast, deren Inhalt in einer Geldrente besteht, muss der Geldbetrag selbst nicht angegeben werden. Ist die Leistung wertgesichert, wäre das sogar irreführend. Dann sollte aber auch auf die Wertsicherung hingewiesen werden. Die Eintragung kann dann lauten "wertgesicherte Geldrente".

 

Rz. 33

Geht aus dieser schlagwortartigen Bezeichnung des Rechtsinhalts auch schon der Rechtstyp hervor, muss dieser nicht nochmals erwähnt werden; es genügt die Eintragung als "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer" für die Bestimmtheit als Grunddienstbarkeit.[50] Wegen des detaillierten Inhalts ist auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen, so z.B. bei Tankstellendienstbarkeiten in Bezug auf die Ausschließlichkeit,[51] den Umfang des Betriebsverbots,[52] bei Vereinbarungen nach § 1010 BGB bezüglich der Einzelregelungen,[53] bei Wegerechten bezüglich des Umfangs des Weges und Unterhaltungspflichten.

 

Rz. 34

Der Berechtigte eines Rechtes ist unmittelbar gem. § 47 und § 15 GBV zu bezeichnen. Bei mehreren Berechtigten ist auch das Berechtigungsverhältnis unmittelbar einzutragen.

Lastet ein Recht an mehreren Grundstücken, die nicht im selben Grundbuchblatt gebucht sind, ist der Mithaftvermerk des § 48 GBO unmittelbar einzutragen.

Rangvermerke sind ebenfalls unmittelbar einzutragen, gleich, ob sie unmittelbar mit dem Recht eingetragen werden oder bei späterer Rangänderung (vgl. § 45 GBO Rdn 17 ff.).

[46] Zu großzügig für "Mitbenutzungsrecht": OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 6 = MittBayNot 1999, 76.
[47] Hügel/Kral, § 44 Rn 27, 28; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1148.
[48] OLG Köln Rpfleger 1980, 467; BayObLG BayObLGZ 1981, 117 = Rpfleger 1981, 295; OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 171 = Rpfleger 1996, 444; OLG Hamm Rpfleger 1989, 448;
[50] BayObLG BayObLGZ 1981, 117 = MittBayNot 1982, 24; zu zweifelhaften Angaben: OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1257; Demharter, § 44 Rn 18.
[51] BGHZ 35, 382; OLG Hamm Rpfleger 1961, 238; BayObLG Rpfleger 1959, 22; BayObLG BayObLGZ 1973, 184 = Rpfleger 1973, 298; KG Rpfleger 1959, 20.
[52] BayObLG Rpfleger 1973, 298.
[53] BayObLG Rpfleger 1973, 246; Hügel/Kral, § 44 Rn 56.

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