Rz. 6
Vergleiche zunächst Kommentierung zu § 41 GBO Rdn 5 ff. Eintragungen betreffend die persönliche Berechtigung sind ausgeschlossen; sie widersprechen dem Zweck dieser Hypotheken, der gerade auf Umlauf außerhalb des Grundbuchs geht, und sind daher unzulässig.[3]
Zu den zulässigen Eintragungen, welche den Bestand oder Inhalt betreffen, gehört jedoch auch die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB.[4]
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