Rz. 4

Es muss sich also um eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem durch Indossament übertragbaren Papier handeln. Solche Papiere sind der Wechsel, der Scheck (Art. 14 ScheckG), Namensaktie (§ 68 AktienG) sowie die in § 363 HGB aufgeführten Papiere, sämtlich jedoch nur, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten (§ 1113 Abs. 1 BGB). Eine Genehmigungspflicht besteht für solche Papiere nicht mehr.

 

Rz. 5

Die Eintragung des Gläubigers lautet bei der Orderhypothek auf den ersten Nehmer mit dem Zusatz "oder den durch Indossament legitimierten Inhaber".[2] Für den jeweiligen Gläubiger kann als Treuhänder ein sog. Grundbuchvertreter bestellt werden, § 1189 Abs. 1 BGB (vgl. § 42 GBO Rdn 8 ff.).

[2] OLG Dresden KGJ 22, D 29; KG KGJ 35, B 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge