Rz. 8

Nach der Regelung des § 42 S. 2 GBO bedarf es trotzdem der Vorlegung des Briefes nicht, wenn ein Vertreter gem. § 1189 BGB bestellt ist und die beantragte Eintragung durch eine Bewilligung dieses Treuhänders als Grundbuchvertreter oder durch gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die Verfügungsmacht des Grundbuchvertreters auch ohne Vorlegung des Briefes feststeht und eine Ergänzung des Briefes durch vermerkte Eintragung verkehrsmäßig nicht erforderlich ist, da die Bestellung des Treuhänders und die Möglichkeit, dass er Verfügungen trifft, sich aus dem Brief ergibt. Auch die nachträgliche Anforderung des Briefes ist daher nicht geboten.[5] Eine Briefvorlage ist dagegen erforderlich, weil nicht vom § 42 GBO erfasst, für Eintragungen aufgrund Bewilligungen des Gläubigers oder aufgrund Ersuchens einer Behörde.

 

Rz. 9

Die Bestellung eines Grundbuchvertreters gem. § 1189 BGB schließt die Verfügungsberechtigung des Gläubigers selbst nicht aus.[6] Verfügt der Gläubiger selbst, ist die Vorlage des Briefes aber erforderlich.

 

Rz. 10

Der Umfang der dem Grundbuchvertreter eingeräumten Vertretungsmacht ist sorgfältig zu prüfen.[7] Der Name des Vertreters muss im Grundbuch eingetragen sein,[8] der Umfang seiner Vertretungsmacht angegeben sein, mindestens durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.[9] Für den eingetragenen Vertreter spricht die Vermutung des § 891 BGB.[10] Der Grundbuchvertreter besitzt im Außenverhältnis eine von der Person des Gläubigers unabhängige Vertretungsmacht.[11]

 

Rz. 11

Dem Vertreter kann das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt sein.[12] Ist der Treuhänder eine Aktiengesellschaft, so erwirbt bei einer Verschmelzung die aufnehmende Gesellschaft auch die Rechtsstellung des Treuhänders.[13] Die nachträgliche Bestellung eines Grundbuchvertreters und Änderungen der Vertretungsmacht sind Inhaltsänderungen der Grund- oder Rentenschuld.[14]

 

Rz. 12

Eintragungen bei der Inhabergrundschuld oder Inhaberrentenschuld sind nur insoweit möglich, als sie den Bestand oder den Inhalt des Rechtes betreffen. Eintragungen, welche die persönliche Berechtigung betreffen, sind unzulässig.

[5] Ebenso Demharter, § 42 Rn 6.
[6] KG KGJ 45, 279.
[7] BayObLG BayObLGZ 1920, 349 = OLG 41, 182.
[8] RG JFG 13, 285.
[9] BayObLG BayObLGZ 1920, 349.
[10] KG KGJ 51, 307.
[11] RG JFG 13, 283; zu seiner Rechtsstellung im Allgemeinen vgl. BayObLG BayObLGZ 1920, 349; KG JFG 7, 301; RG RGZ 117, 372.
[12] KG KGJ 51, 306.
[13] RG JFG 13, 281.
[14] KG KGJ 45, 279.

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