I. Inhaber- oder Orderhypothek
Rz. 4
Es muss sich also um eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem durch Indossament übertragbaren Papier handeln. Solche Papiere sind der Wechsel, der Scheck (Art. 14 ScheckG), Namensaktie (§ 68 AktienG) sowie die in § 363 HGB aufgeführten Papiere, sämtlich jedoch nur, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten (§ 1113 Abs. 1 BGB). Eine Genehmigungspflicht besteht für solche Papiere nicht mehr.
Rz. 5
Die Eintragung des Gläubigers lautet bei der Orderhypothek auf den ersten Nehmer mit dem Zusatz "oder den durch Indossament legitimierten Inhaber".[2] Für den jeweiligen Gläubiger kann als Treuhänder ein sog. Grundbuchvertreter bestellt werden, § 1189 Abs. 1 BGB (vgl. § 42 GBO Rdn 8 ff.).
II. Eintragung bei der Hypothek
Rz. 6
Vergleiche zunächst Kommentierung zu § 41 GBO Rdn 5 ff. Eintragungen betreffend die persönliche Berechtigung sind ausgeschlossen; sie widersprechen dem Zweck dieser Hypotheken, der gerade auf Umlauf außerhalb des Grundbuchs geht, und sind daher unzulässig.[3]
Zu den zulässigen Eintragungen, welche den Bestand oder Inhalt betreffen, gehört jedoch auch die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB.[4]
III. Erste Eintragung
Rz. 7
Bestritten ist, ob die Bestimmung auch auf die erste Eintragung der Hypothek selbst zu beziehen ist. Wie der Wortlaut ergibt, ist hierfür die Vorlage der Schuldurkunden nicht erforderlich; sie wäre auch oft praktisch nicht durchführbar, z.B., weil die Wertpapiere während des Vorgangs der Ausschreibung und Zeichnung der Anleihen noch nicht oder gar nicht gedruckt vorliegen.[5] Später erfolgende Vermerke auf den Schuldurkunden sind so zu fassen, dass der Zusammenhang mit der eingetragenen Hypothek klargestellt wird.
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