Rz. 11

Der Antragsteller (oder die ersuchende Behörde) hat den Brief zu beschaffen.[17] Unerheblich ist, ob die Vorlegung tatsächliche Schwierigkeiten bereitet.[18] Dies gilt auch für das Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz,[19] ebenso im Flurbereinigungsverfahren.[20]

 

Rz. 12

Hat das GBA den Brief aus anderer Veranlassung in Verwahrung, z.B., weil er unmittelbar vor Inangriffnahme der Eintragung hergestellt wurde und daher noch nicht ausgehändigt war,[21] so gilt er nur dann als vorgelegt, wenn dies aufgrund sorgfältiger Prüfung ganz offenbar dem Willen des dem GBA gegenüber Verfügungsberechtigten entspricht oder wenn eine Eintragung von Amts wegen erfolgen soll.[22] Wie jede Besitzübergabe mit Legitimationswirkung enthält auch die Vorlage nach § 41 GBO ein willensbasiertes Element (vgl. etwa als Gegensatz das Abhandenkommen des § 935 Abs. 1 BGB). Die Aushändigung an das GBA darf also nicht zufällig oder "irgendwie" erfolgt sein, sondern in einer Weise, die als Legitimation geeignet ist.[23] Anderenfalls bedarf es einer Erklärung des Verfügungsberechtigten, dass er mit der Verwendung des Briefes in der anderen Sache einverstanden ist. Diese Erklärung bedarf jedoch nicht der Form des § 29 GBO.[24] Wird sie mündlich abgegeben, so ist sie aktenkundig zu machen.

 

Rz. 13

Für die verfahrensrechtliche Eintragungsvoraussetzung der Briefvorlage genügt es auch, wenn der Brief von dritter Seite vorgelegt wird und davon auszugehen ist, dass der Dritte mit der Verwendung des Briefes im Zusammenhang mit der vom eingetragenen Berechtigten erklärten Bewilligung einverstanden ist.[25] Die Form des § 29 GBO ist insoweit nicht erforderlich.

 

Rz. 14

Der vorgelegte (Teil-)Brief darf urkundstechnisch nicht so weit zerstört sein, dass er seine Legitimationswirkung verloren hätte oder wesentliche Teile entfernt wurden.[26]

 

Rz. 15

Befindet der Brief sich hingegen aus anderer Veranlassung als der Durchführung des Antrages bei der Gerichtskasse, so steht er nicht zur Verfügung des GBA und ist daher nicht vorgelegt. Der Antragsteller muss in diesem Fall für die Vorlage und das GBA sorgen; es genügt nicht, wenn er dem GBA anheimgibt, den Brief von der Gerichtskasse einzufordern.[27]

[17] KG KGJ 30, 282.
[18] OLG Karlsruhe DNotZ 1926, 262; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 206.
[19] A.A. LG Hanau Rpfleger 1977, 171, mit nicht umfassender Begründung.
[21] BayObLG BayObLGZ 1952, 38.
[22] Vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1966, 174; BayObLG Rpfleger 1992, 56.
[23] Volmer, ZfIR 2010, 71.
[24] A.A. KGJ 50, 230; wie hier: Demharter, § 41 Rn 7. Auch das in der "Vorlage" enthaltene Willenselement unterliegt nicht dem Formgebot des § 29 GBO.
[25] BayObLG Rpfleger 1992, 56.
[26] OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 168 (Teilbrief ohne begl. Abschnitt des Stammbriefes).
[27] KG KGJ 50, 228.

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