Rz. 10

Abs. 2 erweitert die durch den Abs. 1 gegebene Möglichkeit der Zusammenschreibung für Grundstücke, die zu einer rechtlich verbundenen Grundstücksgesamtheit gehören. Das gemeinsame Merkmal besteht in der Verbindung der Grundstücke zu einer rechtlichen Einheit, die sachenrechtlichen Sondervorschriften, insbesondere bezüglich der Veräußerung und Belastung unterworfen ist, einerlei ob diese Sonderregelung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art ist.[15] Es ist erwünscht, die einheitliche Behandlung der sich aus solcher Sonderregelung ergebenden grundbuchrechtlichen Fragen dadurch zu sichern, dass das Grundbuch über alle zusammengehörigen Grundstücke von einem Grundbuchamt geführt wird. Landwirtschaftliche Anwesen, für die weder Höfe- noch Anerbenrecht gilt, fallen nicht unter Abs. 2.[16] Die Höfeordnung[17] gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Hofstelle und einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR. Die Grundstücke müssen im Eigentum einer natürlichen Person oder in gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten stehen. Das Höferecht gewährleistet für den Grundbesitz eine Sondererbfolge mit dem Ziel der Sicherung der landwirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes.

Die Bedeutung des Abs. 2 liegt darin, dass er in den dort aufgeführten Fällen das Erfordernis des Abs. 1, dass die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt gebucht sein müssen, beseitigt. Die übrigen in Abs. 1 für die Zusammenschreibung aufgeführten Voraussetzungen (Grundstücke desselben Eigentümers und keine Besorgnis der Verwirrung) müssen auch in den Fällen des Abs. 2 erfüllt sein. Abs. 2 ist also in den Fällen nicht anwendbar, in denen ausnahmsweise die mehreren rechtlich verbundenen Grundstücke im getrennten Eigentum stehen. Im Höferecht liegt dann aber schon Fall der Anwendung der HöfeO vor.

 

Rz. 11

In den Fällen des Abs. 2 muss das zuständige Gericht nach § 5 FamFG besonders bestimmt werden, sofern es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Hat das hiernach zuständige Gericht die Zusammenschreibung verfügt, so tritt damit ein Zuständigkeitswechsel ein, der nach § 25 GBV durchzuführen ist. Die Neuanlegung eines Blattes (§ 25 Abs. 2 GBV) kommt hierbei jedoch nicht in Frage; vielmehr werden die hinzutretenden Grundstücke auf das jetzt maßgebende Blatt übertragen.

[15] KG JFG 14, 209; KG JFG 18, 124; OLG Hamm Rpfleger 1960, 92; Lemke/Schneider, § 4 Rn 16 ff.
[16] OLG Hamm Rpfleger 1987, 195; Meikel/Böttcher, § 4 Rn 32; Demharter, § 4 Rn 13; Lemke/Schneider, § 4 Rn 18.
[17] Höfeordnung v. 24.4.1947, Amtsbl. brit. Militärreg. 1947, S. 505; neugef. d. Bek. v. 26.7.1976 (BGBl I 1976, 1933).

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