Rz. 96

Erfolgt auf das Ersuchen hin eine Zurückweisung oder Zwischenverfügung, so gelten für die Rechtsmittel die allgemeinen Vorschriften. Neben der Behörde sind auch die Beteiligten zur Einlegung der Rechtsmittel berechtigt.[179] Beschwerdebefugt sind auch Gerichte – sowie andere funktionale Abteilungen des grundbuchführenden AG, deren Ersuchen beanstandet wird.[180]

[179] KG KGJ 41, 254; KG JFG 5, 353.
[180] OLG München ZfIR 2016, 630 = MittBayNot 2016, 408.

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