Rz. 15

Das Überweisungszeugnis kann auch aus einer notariellen Nachlassvermittlung hervorgehen (§§ 363 ff. FamFG). Entsprechend wurde Abs. 2a neu eingefügt. Zuvor ergab sich eine notarielle Zuständigkeit über §§ 487 FamFG, 20 Abs. 4 BNotO nur aus Landesrecht:

Baden-Württemberg;[28] Hessen;[29] Niedersachsen;[30] ehemaliges Preußen,[31] wobei jedoch zu beachten ist, dass die Zuständigkeit der Notare insoweit nicht gegeben ist, als nach früherem Landesrecht Notare nicht zuständig waren, wie in Bremen oder Hamburg.

 

Rz. 16

Auch bei notarieller Vermittlung wird das Rechtskraftzeugnis zum Bestätigungsbeschluss vom Notar erteilt.[32] Die Einzelheiten der Gestaltung des Vermittlungsverfahrens hat das Grundbuchamt, dem auf dieser Grundlage ein Überweisungszeugnis des Notars vorgelegt wird, jedoch nicht zu prüfen.

[28] Notar § 38 LFGG vom 12.1.1975, BGl. 116.
[29] Notar Art. 24 Hess. FGG.
[30] Notar Art. 14 NDs. FGG.
[31] Notar Art. 21 ff. PrFGG.
[32] Ihrig, in: Nomos Gesetzesformulare FamFG, § 363 Rn 47: Beim Notar wäre auch eine Beschwerde einzulegen, § 64 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge