Rz. 157

Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, so wird auch das Zeugnis ohne weiteres kraftlos.[304] Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird möglich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem die Befristung hervorgeht,[305] oder durch ein Zeugnis, das mit einem Vermerk über das geschehene Erlöschen versehen ist. Sind aber Anhaltspunkte für die Beendigung des Amtes nicht gegeben, so kann das GBA die Testamentsvollstreckung als fortdauernd ansehen.[306]

 

Rz. 158

Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks erfolgt als Grundbuchberichtigung nach §§ 13, 22 GBO.[307] Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist weder für den Testamentsvollstrecker (dieser kann nur das Amt niederlegen, nicht aber auf die Testamentsvollstreckung insgesamt verzichten) noch aufgrund vertraglicher Einigung zwischen den Erben untereinander oder den Erben mit dem Testamentsvollstrecker verzichtbar. Deswegen scheidet eine Löschung durch isolierte Bewilligung des Testamentsvollstreckers aus.[308]

 

Rz. 159

Der Nachweis wird erbracht durch einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Gegebenenfalls kann die Beendigung einer Dauertestamentsvollstreckung nach Ablauf der Frist von 30 Jahren auch durch einen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts erbracht werden, kein neues Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen,[309] ebenso durch den rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts, nach Amtsniederlegung keinen Nachfolger zu benennen, obwohl das Testament dies vorsah.[310] Im Umlauf befindliche Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse stehen dem nicht entgegen, soweit das GBA (ausnahmsweise) besseres Wissen von der gesetzlich eingetretenen Kraftlosigkeit hat. Bei einer von vornherein befristeten Testamentsvollstreckung kann ein öffentliches Testament die Beendigung grundbuchtauglich belegen.[311] Im Verhältnis zwischen testamentarisch angeordneter Aufgabenzuweisung und dafür gesetzter Erfüllungsfrist weist der Fristablauf für sich die Beendigung nicht nach.[312]

Nachweis der Beendigung kann ebenfalls der Beschluss oder Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sein.[313]

 

Rz. 160

Ein vorbehaltloser Erbschein belegt, dass die Voraussetzungen für eine bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung nicht eingetreten sind.[314]

[304] OLG München NJW 1951, 74; BayObLG BayObLGZ 1953, 361.
[305] BayObLG BayObLGZ 1951, 56.
[306] Demharter, § 35 Rn 61.
[307] Ausf. Weidlich, ZEV 2021, 492.
[308] KG NJW-RR 2015, 787.
[309] KG NJW-RR 2015, 787.
[311] OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 35 ("bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres").
[313] KG ZEV 2023, 91.
[314] OLG Naumburg RNotZ 2022, 353.

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