Leitsatz (amtlich)

1. Ist die Testamentsvollstreckung als solche nicht schon durch den Tod des ursprünglich vom Erblasser berufenen Testamentsvollstreckers beendet worden, weil der Erblasser die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht angeordnet hatte und hat das Nachlassgericht - Rechtspfleger - insoweit (hier: auf Anregung des beurkundenden Notars im Zuge der Vorbereitung eines Kaufvertrages) beschlossen, dass ein Bedürfnis für die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht bestehe, so ist dieser Beschluss (mit Blick auf die Aufhebung des Richtervorbehalts in Rheinland-Pfalz) als rechtlich wirksam anzusehen.

2. Die vorrangige Kompetenz des Nachlassgerichts bei der Beurteilung, ob eine Testamentsvollstreckung noch besteht, folgt aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht.

3. Der grundsätzlich zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung geeignete Beschluss des Nachlassgerichts kann im Grundbuchverfahren allerdings erst dann Verwendung finden, wenn der Beschluss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zur Akte gereicht oder wegen der in der erforderlichen Form in den Akten desselben AG befindlichen Urkunde auf die Akten verwiesen wird und der Beschluss - durch entsprechendes Zeugnis (Rechtskraftvermerk) belegt - in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Normenkette

GBO §§ 18, 29; BGB §§ 891, 2200, 2225; RPflG § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1; VO (Rheinland-Pfalz) zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Fassung: 2008-08-15 § 1 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 46

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen RA-9803-9)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses auch durch die Vorlage der beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des AG Bad Kreuznach vom 28.10.2014 - 71 VI 138/90 - nachgewiesen werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen.

 

Gründe

I. Eingetragene Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes sind zu je 1/2 Anteil zwei Erbengemeinschaften. Die eine setzt sich aus den Beteiligten zu 1) - 11) zusammen, die andere aus den Beteiligten zu 1), 2), 5), 6), 7), 9) und 10).

In Abteilung II laufende Nr. 2 ist seit dem 23.03.1992 ein Testamentsvollstreckervermerk hinsichtlich der Anteile der Beteiligten zu 3) (= 3.14), zu 4) (= 3.13), zu 11) (= 3.12) und zu 8) (= 3.17) eingetragen.

In dem der Eintragung zugrundeliegenden notariellen Testament vom 04.07.1988 (UR. NR. 1114 für 1988, Notar Dr. L. aus Bad Kreuznach) hatte die Erblasserin einen - am 21.04.2012 verstorbenen - Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe der Verwertung des Nachlasses bestimmt und die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das zuständige Nachlassgericht angeordnet.

Durch notariellen Vertrag vom 16.04.2015 (UR.-NR. 233/2015, Notar Dr. S., Düsseldorf) veräußerten die Beteiligten zu 1) - 11) den Grundbesitz an die Beteiligten zu 12) und 13).

In Ziffer I. des Vertrages wird der Testamentsvollstreckervermerk als Belastung erwähnt und anschließend darauf hingewiesen, dass ausweislich des Beschlusses des AG Bad Kreuznach vom 28.10.2014 zum Aktenzeichen 71 VI 138/90 der Nachlass von diesem als abgewickelt angesehen werde.

Am 27.07.2015 hat der beurkundende Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 12) und 13) beantragt.

Dem Antrag ist unter anderem beigefügt eine Kopie der beglaubigten Abschrift des Beschlusses des AG Bad Kreuznach vom 28.12.2014.

Durch Zwischenverfügung vom 26.08.2015 hat das Grundbuchamt das Fehlen der "Genehmigung oder Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers nebst Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft in der Form des § 29 GBO" beanstandet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Nachlass sei - entgegen der Auffassung des AG Bad Kreuznach im Beschluss vom 28.10.2014 - nicht beendet, da das vorliegende Grundstück noch nicht verwertet sei.

Gegen den Beschluss vom 26.08.2015 wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 30.09.2015, mit der sie weiterhin die Beendigung der Abwicklungsvollstreckung geltend machen. Am 05.10.2015 haben sie ergänzend auch die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks Abt. II Nr. 2 beantragt.

Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.10.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, die nunmehr beantragte Löschung des Testamentsvollstreckervermerks sei nicht möglich, da weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch die Beendigung der Testamentsvollstreckung offenkundig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) sei. Soweit das Nachlassgericht Bad Kreuznach durch Beschluss vom 28.10.2014 festgestellt habe, dass ein Bedürfnis für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht bestehe, da der Nachlass als abgewickelt angese...

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