Rz. 30

Aus praktischen Gründen kann eine taggleiche Einsicht häufig nicht stattfinden, wenngleich mit dem elektronisch geführten Handelsregister die Probleme abgenommen haben. Deswegen wurde in der Vergangenheit eine Notarbescheinigung auch, aber nur dann zugelassen, wenn die Einsichtnahme zeitnah zur Beurkundung, also maximal bis sechs Wochen zuvor,[34] stattgefunden hatte. Diese Frist wurde aus § 15 Abs. 2 HGB i.V.m. einer sich daran anschließenden Veröffentlichungsfrist im Bundesanzeiger geschlossen.[35]

 

Rz. 31

Sonst wurde die Gefahr einer (rechtlich jederzeit möglichen) Änderung der wiedergegebenen Rechtsverhältnisse für zu groß angesehen und die Vertretungsbescheinigung damit untauglich. Eine entsprechende Prüfungsberechtigung haben die Grundbuchämter immer für sich in Anspruch genommen. Dafür spricht immerhin, dass die Angabe des Einsichtsdatums zu den Pflichtangaben des § 21 Abs. 2 BNotO zählt. Die bundesweite Einführung des elektronischen Handelsregisters hat aber die Möglichkeit einer zeitnahen Einsicht verbessert; es dürfte daher eher mit kürzeren Fristen zu rechnen sein.[36]

 

Rz. 32

Die Verpflichtung zur zeitnahen Einsicht bezieht sich lediglich auf jederzeit änderbare Aussagen des Registers, wie insbesondere die Änderung der Vertretungsberechtigung. Bei Strukturänderungen, die nur ausnahmsweise aufgehoben werden können (etwa Vollzug einer Umwandlung auf Beschlussanfechtung hin), ist ohne konkreten Anhaltspunkt die Möglichkeit der Rückgängigmachung der Strukturänderung außer Betracht zu lassen. Diese kann auch aufgrund länger zurückliegender Einsichtnahme bescheinigt werden. Der Nachweis des Rechtsübergangs von Grundschulden im Zuge der Bankenfusion kann also auch Jahre später auf der Grundlage von Notarbescheinigungen geführt werden, die unmittelbar im Anschluss an den Vollzug der Verschmelzung im Handelsregister gefertigt wurden.

[34] Aber insgesamt eher uneinheitlich: KG DNotZ 1938, 679; OLG Hamm Rpfleger 1990, 805; KG OLGE 1, 194; OLG Saarbrücken MittBayNot 1993, 398 (achteinhalb Wochen zu lang). Bauer/Schaub, § 32 Rn 28; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 15.
[35] LG Berlin Rpfleger 2003, 354; Hügel/Otto, § 32 Rn 15.
[36] So bereits Schöner/Stöber, Rn 3638 (aber wegen § 15 Abs. 2 HGB: nur 2 Wochen); BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 16.

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