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Entsprechend den Rechtsgrundsätzen zur Vorgesellschaft kann die Registrierung der GbR als eGbR der Bewilligung (insbesondere der Auflassung) nachfolgen.[49] Die Registrierung muss nur vor Grundbuchvollzug vorgenommen sein. Das Recht der GbR steht nicht entgegen, weil die GbR als rechtsfähige Erwerberin jedenfalls ad hoc mit ihrer Teilnahme an der Verfügung entsteht. Grundbuchverfahrensrecht steht ebenfalls nicht entgegen, da § 47 Abs. 2 GBO auf die Eintragung bezogen ist, nicht auf die Abgabe der Bewilligung.[50] Das hat bei der GbR besondere Bedeutung, weil diese wesentlich häufiger als die GmbH ad hoc in der Beurkundung gegründet werden. Es muss also nicht die Beurkundung bis zur Eintragung und Registrierung der GbR aufgeschoben werden. Allerdings gilt § 47 Abs. 2 GBO für jede Verfügung, also auch auf die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der GbR, so dass bereits der erste Vollzugsakt des Vertrages aufgeschoben ist auf die Registrierung.

Der Nachweis der Identität der registrierten eGbR mit der an der Beurkundung teilnehmenden nicht eingetragenen GbR kann geführt werden durch Vorlage des Gründungsdokuments und die sich darauf beziehende Anmeldung.

[49] Wilsch, MittBayNot 2023, 457; noch unsicher Baschnagel/Hilser, notar 2023, 167.
[50] Vergleiche auch Art. 229 § 41 Abs. 4 EGBGB mit den dort auf Abgabe und Bewilligung bezogenen Zeitpunkten.

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