Rz. 55

Stiftungen sind (derzeit noch) nicht registriert. Die Vertretungsmacht der Organe wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nachgewiesen.[61]

 

Rz. 56

Der Gesetzgeber hat mit der Stiftungsrechtsreform[62] ein Stiftungsregister eingeführt, das zum 1.1.2026 seine Arbeit aufnehmen wird. Es ist bundesweit zuständig beim Bundesamt der Justiz angesiedelt. Bestehende Stiftungen müssen sich im Zeitraum zwischen 1. Januar und 31.12.2026 in das Stiftungsregister eintragen lassen. Die Anmeldung kann durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.[63] Die Eintragungspflicht wird also nicht wie im Grundbuchverfahren analog § 47 Abs. 2 GBO indirekt durchgesetzt, sondern unmittelbar. Erstaunlicherweise wurden jedoch § 21 BNotO, § 32 GBO anders als beim MoPeG nicht parallel geändert. Nach überkommenen juristischen Auslegungsgrundsätzen stellt sich damit die Frage, ob eine analoge Auffüllung der damit auftretenden Regelungslücke gestattet ist oder ob das Gesetz e contrario auszulegen ist. Hinzu kommt, dass in anderen Normzusammenhängen die Bezugnahme auf das Stiftungsregister sehr wohl ausdrücklich erwähnt wird, beispielsweise mit der Änderung der Insolvenzordnung,[64] oder der Änderung des GNotKG.[65] Punktuelle Folgeregelungen sprechen eher für eine dezidierte und abschließende Entscheidung, d.h. für ein e-contrario-Argument. Andererseits wird man sagen müssen: Einer der wichtigen rechtpolitischen Zwecke war die Registrierung der Stiftungen und die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse, auch im Hinblick auf die geldwäscherechtliche Transparenz. Deswegen wird nach dem systematischen Zweck, auch wenn dies einer Erziehung des Gesetzgebers massiv zuwiderläuft,[66] von einer analogen Anwendung ausgehen können.[67] Außerdem wird man annehmen dürfen, dass die Stiftungsaufsicht ab Registrierung keine Vertretungsnachweise mehr erteilt (da zu Recht), die eingetragene Stiftung also im Grundstücksverkehr vollends nachweislos wäre. Auch die im Stiftungsregister eingetragene Stiftung unterliegt damit § 32 GBO i.V.m. § 21 BNotO.

Das althergebrachte Verfahren der Vertretungsbescheinigung durch die Regierung oder sonstige Aufsichtsbehörde ist deswegen nur noch relevant für den Zeitraum bis zur Eintragung der Stiftung, also längstens 31.12.2026 bzw. darüber hinaus nur dann, wenn die Stiftung ihre Eintragungspflicht missachtet, trotzdem aber grundstücksrelevant verfügt.

 

Rz. 57

Wegen des Konzessionssystems wird eine Vor-Stiftung zu Recht nicht anerkannt.[68] Ein Problem parallel zur Vor-GmbH/AG gibt es hier nicht. Die Registrierung ist zwingend abzuwarten.

[61] Schöner/Stöber, Rn 3655.
[62] Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (!) vom 16.7.2021, BGBl I, 2947.
[63] § 14 Stiftungsregistergesetz, erlassen als Art. 4 des vorgenannten Gesetzes.
[64] Erlassen als Art. 5 vorstehenden Gesetzes.
[65] In Art. 7 vorstehenden Gesetzes.
[66] Auf die Idee etwa, eine Stiftungsrechtsreform mit Korrekturen des Infektionsschutzes zu verbinden, muss man erst einmal kommen. In AGB würde das als überraschend gem. § 305c BGB zur Nichtgeltung führen. Auch lag das MoPeG als Blaupause für erforderliche Folgeänderungen ja eigentlich auf dem Tisch.
[67] Schmitt, notar 2023, 35, drängt auf ein Nachtragsgesetz; noch hoffnungsvoll in Erwartung klarstellender Worte des Gesetzgebers Aumann, DNotZ 2022, 894, 903.
[68] BeckOGK/Lange, (Stand 15.6.2023), BGB, § 81 Rn 180.

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