Rz. 38
Die ausdrückliche Zulassung einer Bezugnahme auf das Register ist Reaktion des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des OLG Hamm: mit Einführung des gemeinsamen Registerportals haben die Grundbuchämter unmittelbaren Zugriff auf sämtliche Handelsregister der Bundesrepublik. Eine Beschränkung auf das beim selben Amtsgericht geführte Register wurde damit überflüssig. Gleichwohl entschied das OLG Hamm, dass vom GBA eine Einsichtnahme in das gemeinsame Registerportal nicht verlangt werden könne.[40] Diese Aussage hat der Gesetzgeber nun korrigiert. Anzugeben für die Bezugnahme sind, wie § 32 Abs. 2 S. 2 GBO klarstellt, Registergericht und Registerblatt, also HRA oder HRB, VR oder GnR-Nr. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist daneben nicht erforderlich.[41]
Rz. 39
Ob der Bewilligende sich für eine solche Bezugnahme entscheidet, bleibt ihm überlassen. Eine sofortige Notarbescheinigung hat den Vorteil, dass dem anderen Vertragsteil (bei Beurkundung von Verträgen) sofort die Wirksamkeit des Vertrags bestätigt wird bzw. ihm darüber hinaus sogar jedenfalls der schuldrechtliche Vertrauensschutz nach § 15 HGB vermittelt werden kann.
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