Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigene Einsichtnahme des Grundbuchamts in elektronisches Register

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Bezugnahme gem. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO auf das nach Registergericht und Registerblatt bezeichnete elektronische Register ist das Grundbuchamt zur eigenen Einsichtnahme und Prüfung verpflichtet und kann nicht durch Zwischenverfügung die Vorlage eines beglaubigten Registerauszugs oder eine Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO zum Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Register bei einem Registergericht eines anderen Bundeslandes geführt wird.

 

Normenkette

GBO § 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ERVGBG

 

Verfahrensgang

AG Idstein (Beschluss vom 03.06.2011)

AG Idstein (Verfügung vom 24.05.2011)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungsantrag vom 19.5.2011 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 24.5.2011 zurückzuweisen.

 

Gründe

Zu seiner UR-Nr .../2011 (Fol. 12/1 ff. d.A.) - hat der verfahrensbevollmächtigte Notar einen Grundstückskaufvertrag protokolliert, durch den die Antragstellerin zu 1) den betroffenen Grundbesitz an die Antragstellerin zu 2) veräußerte. Die Vertragsbeteiligten beantragten die Löschung der zugunsten der Antragstellerin zu 3) in Abt. III als lfde. Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden und beauftragten den Urkundsnotar mit der Einholung der erforderlichen Löschungsbewilligungen.

Mit Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 19.5.2011 hat dieser die Löschung der Grundschulden beantragt. Mit eingereicht worden ist eine öffentlich beglaubigte Pfandentlassungserklärung der Antragstellerin zu 3) vom ... 2011, in der als Vertreter die Prokuristen A und B handelten. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung wurde auf die Eintragung in dem Genossenschaftsregister des Registergerichts O1, Registerblatt ... verwiesen. In einem Schreiben vom 10.5.2011 hat die Antragstellerin zu 3) dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass es sich bei dem Genossenschaftsregister O1 um ein elektronisch geführtes Register handele. Sie hat weiter auf die seit dem 1.9.2009 geltende Neuregelung in § 32 Abs. 2 GBO verwiesen und die Auffassung vertreten, die Erstellung eines beglaubigten Genossenschaftsregisterauszugs sei seither entbehrlich. Die Einsichtnahme auf die elektronisch geführten Register sei nicht auf einzelne Bundesländer beschränkt, sondern bundesweit möglich.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat dem verfahrensbevollmächtigten Notar mit Zwischenverfügung vom 24.5.2011 (Fol. 14/5 d.A.) die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs neueren Datums (gemeint ist wohl ein Genossenschaftsregisterauszug) oder einer Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Herren A und B für die Antragstellerin zu 3) aufgegeben. Zwar sei die Auffassung der Antragstellerin zu 3) grundsätzliche zutreffend, dass gem. § 32 Abs. 2 GBO der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch Bezugnahme auf das elektronische Register geführt werden könne. Im Grundbuchverfahren bestehe jedoch kein Amtsermittlungsgrundsatz. Auf Verlangen des Grundbuchamts sei die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Dem Grundbuchamt sei es im Übrigen nicht möglich, kostenfrei Einsicht in elektronische Register anderer Bundesländer zu nehmen. Lediglich für die bei den hessischen Gerichten geführten Register sei eine Einsicht über das landesweite Mitarbeiterportal möglich. Dagegen richtet sich die unter dem 31.5.2011 eingelegte Beschwerde, mit der die Auffassung vertreten wird, die Regelung des § 32 Abs. 2 GBO diene auf Grund der Möglichkeit für das Grundbuchamt, die Vertretungsberechtigung der beteiligten Personen im Zeitpunkt der maßgeblichen Verfahrenshandlung zu überprüfen, der Rechtssicherheit. Die Bestimmung des § 32 Abs. 2 GBO stehe der Auffassung des Grundbuchamts entgegen, dass im Grundbuchverfahren keine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe. Etwaige durch die Einsichtnahme in elektronische Register anderer Bundesländer verursachte Kosten könnten den Urkundsbeteiligten in Rechnung gestellt werden.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 3.6.2011 der "Beschwerde des Notars C" aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG i.V.m. § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).

Insoweit ist klarzustellen, dass vorliegend nicht der Notar als solcher Beschwerdeführer ist, wie in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt wird, denn dem Notar steht weder ein eigenes Antragsrecht, noch ein eigenes Beschwerderecht zu (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 74,75). Als Beschwerdeführer sind vielmehr, nachdem die Beschwerdeschrift keine Angabe dazu enthält, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wird, alle Antragsberechtigten für den streitgegenständlichen Löschungsantrag anzusehen (Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 63).

Die Beschwerde ...

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