Rz. 2

Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorschrift von Amts wegen (§ 9 Abs. 1 BBergG) oder auf Antrag (§ 14 ErbbauRG).

Unerheblich ist dabei, ob sie dem Rechtsverkehr unterliegen oder nicht, ausgenommen sind nicht eigentumsfähige Bodenflächen. Miteigentumsanteile sind auf Dauer buchungsfähig nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen (siehe unten Rdn 8 ff.) oder wenn mit ihnen Sondereigentum i.S. des § 1 Abs. 2 WEG verbunden ist.

Nicht buchungsfähig sind wesentliche Bestandteile eines Grundstückes (§§ 93, 94 BGB), sie haben keine eigenständige Sacheigenschaft. Als Ausnahme ist das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB bestehende Stockwerkseigentum anzusehen, das nach Art. 182 EGBGB bestehen geblieben ist.[3] Anliegerwege oder Anliegergewässer sind Bestandteile des jeweiligen Grundstücks, insbesondere ist die Wasserfläche Bestandteil des Ufergrundstücks. Der Eigentümer des Ufergrundstücks ist auch Eigentümer der Wasserteilfläche.[4]

Rechtlich selbstständiges Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet stellt keine Ausnahme dar, weil das Gebäude kein Grundstücksbestandteil ist (Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB). Der Buchungszwang ergibt sich hierbei auch aus Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 EGBGB; zu seiner Buchung siehe die Kommentierung zur GGV.

[2] Dazu auch Lemke/Schneider, § 3 Rn 6, 8.
[3] Eingehend auch Meikel/Nowak, § 3 Rn 12; Lemke/Schneider, § 3 Rn 4, 5.
[4] BayObLG MittBayNot 1983, 63; BayObLGZ 1997, 367; BayObLG DNotZ 1993, 388 = Rpfleger 1993, 104; Lemke/Schneider, § 3 Rn 5.

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