Rz. 8

Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorplätze, Zufahrtswege und ähnliches gegenüber dem wirtschaftliche Hauptgrundstück, das auch Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht sein kann.[27]

Das Grundbuchamt kann von der Führung eines Grundbuchblattes über ein solches Grundstück absehen, sofern es sich in einem bestimmungsgemäßen räumlichen Verhältnis zum Hauptgrundstück befindet (was regelmäßig durch eine Karte nachzuweisen sein wird) und Verwirrung nicht zu besorgen ist. Ein derartiges Grundstück wird im Rechtsverkehr regelmäßig nicht als selbstständige Einheit behandelt; vielmehr spielen nur die dem Anlieger zustehenden Anteile in Verbindung mit dem herrschenden Grundstück eine Rolle. Ein solches Grundstück wird auch als dienendes Grundstück bezeichnet, was aber eine Verwechslungsgefahr mit der Terminologie der Grunddienstbarkeit beinhalten kann. Der Rechtsverkehr wird erleichtert, wenn diese wirtschaftliche Besonderheit auch grundbuchmäßig in Erscheinung tritt.[28] Dies geschieht durch Buchung des Grundstücks durch die in Abs. 5 vorgeschriebene Buchung der Miteigentumsanteile im Grundbuchblatt des jeweiligen wirtschaftlichen Hauptgrundstücks.

Bei der Buchung der Miteigentumsanteile darf keine Verwirrung zu besorgen sein. Verwirrung ist z.B. zu besorgen, wenn das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist und ferner der Miteigentumsanteil zusammen mit dem herrschenden Grundstück belastet ist; dann müsste die Belastung in jedem Grundbuchblatt bezüglich des Miteigentumsanteils am dienenden Grundstück erfolgen, was hinsichtlich der Rangfolge der Belastungen am Miteigentumsanteil zu Unklarheiten führen kann, wenn das herrschende Grundstück mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil am dienenden Grundstück versteigert werden soll.[29] Maßgebend ist, wie sich die Belastung eines Miteigentumsanteils zusammen mit dem Grundstück, bei welchem er gebucht ist, darstellt.[30] Verwirrung könnte auch bestehen, wenn der Miteigentumsanteil an einem Grundstück zugebucht werden soll, das mit einem Erbbaurecht belastet ist.[31]

[26] Vgl. dazu OLG Düsseldorf Rpfleger 1970, 394; BayObLG Rpfleger 1975, 90 u. BayObLGZ 1994, 221; OLG Celle Rpfleger 1997, 522; Weitnauer, § 7 WEG Rn 13 c.
[27] OLG Düsseldorf Rpfleger 1970, 394; BayObLG DNotZ 1995, 74 = Rpfleger 1995, 153; OLG Celle Rpfleger 1997, 522; Demharter, § 3 Rn 27; Meikel/Nowak, § 3 Rn 41; Bauer/Schaub/Waldner, § 3 Rn 33; Lemke/Schneider, § 3 Rn 51, 52.
[28] Lemke/Schneider, § 3 Rn 57.
[29] OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 395; BayObLG Rpfleger 1991, 299; Bauer/Schaub/Waldner, § 3 Rn 32; Lemke/Schneider, § 3 Rn 63.
[30] Dazu auch Lemke/Schneider, § 3 Rn 64.
[31] BT-Drucks 12/5553, S. 56; zu vernünftigen Gründen hierfür aber Schöner/Stöber, Rn 590.

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