Rz. 5

Der Anspruch kann auf Übertragung des Alleineigentums, aber auch nur des Miteigentums gehen. Im letzteren Fall bedarf der Anspruchsberechtigte des gleichen Schutzes. Auf Übertragung des Eigentums geht auch der Anspruch auf Verschaffung einer Eigentumswohnung.[5]

 

Rz. 6

Gleichzustellen sind der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes. Für den Anspruchsberechtigten auf Einräumung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes fehlt jedoch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, da das Erbbaurecht ohnehin nur an erster Rangstelle im Grundbuch bestellt werden kann. Auch diese Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können bedingt oder erst künftig sein.

[5] Vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1977, 300 und Stöber, Rpfleger 1977, 401, Fn 47.

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