Rz. 165
Die nach § 29 GBO benötigten Urkunden können vorgelegt werden in Urschrift, Ausfertigung (§ 47 BeurkG)[408] oder beglaubigter Abschrift.[409] Eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift im Auszug genügt, wenn sie nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zulässig ist und die Auflassung oder sonst eintragungsrelevante Erklärung enthält.[410] Jedoch kann die Vorlage der ganzen Urkunde verlangt werden zur Überprüfung, ob die Auflassung einer behördlichen Genehmigung bedarf oder ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht.
Abschriften/Ausfertigungen werden heute ausschließlich als Fotokopie hergestellt. Soweit einzelne Formvorgaben der Urschrift (z.B. eingeprägte Siegel) dabei nicht wiedergegeben werden, müssen sie durch Hinweise ergänzt werden. Die Übereinstimmung ist allein auf den Wortlaut zu beziehen, nicht auf das Schriftbild. Siegel können daher durch "L.S.", Unterschriften durch "gez." wiedergegeben werden.[411] Auch die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Ablichtung genügt, da zwar die Ablichtung keine Urkunde darstellt, wohl aber der Beglaubigungsvermerk des Notars eine öffentliche Urkunde im Sinne des Abs. 1 darstellt.[412] Die Kette von Beglaubigungsvermerken führt schließlich die Übereinstimmung im Wortlaut auf die Urschrift zurück.
Rz. 166
Sind mehrere Bogen einer Ausfertigung nicht durch Schnur und Siegel, sondern durch Klebestreifen miteinander verbunden, so ist die vorgeschriebene Form des § 29 GBO nicht gewahrt (§ 44 BeurkG).[413] Die (namentlich zu erteilende, § 49 Abs. 2 BeurkG) Ausfertigung muss aber nicht "dem Grundbuchamt" erteilt sein, um taugliches Nachweismittel zu sein.[414]
Rz. 167
Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift (mit Vorlagebestätigung des Notars zum Original) genügen.[415]
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