Rz. 7
§ 29 GBO gilt für diejenigen Eintragungsunterlagen, die zur Vollzugsreife ("Begründung") eines Antrags vorgelegt werden müssen.
Rz. 8
Für reine Eintragungsanträge und bloße Antragsvollmachten gilt § 29 GBO nicht (vgl. § 30 GBO Rdn 3 ff.). Ebenso sind alle Anträge formfrei, die nicht auf Vornahme einer Eintragung gerichtet sind, z.B. auf Gewährung einer Grundbucheinsicht. Für gemischte (erklärungsersetzende) Anträge verbleibt es bei § 29 GBO. Namensberichtigungen sind von Amts wegen anzubringen und unterliegen dem Formgebot des § 29 GBO nicht.[11]
Rz. 9
§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO ist jedoch anzuwenden
▪ | auf die Zurücknahme eines Eintragungsantrags und den Widerruf einer Antragsvollmacht (§ 31 GBO) sowie |
▪ | auf die abweichende Bestimmung über die Aushändigung eines neu erteilten Briefes (§ 60 Abs. 2 GBO) und den Nachweis des Gläubigerrechts bei einem Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes gem. § 67c GBO,[12] weiter nach dem Ermessen des GBA für Eigentümererklärungen nach § 66 GBO.[13] Der Antrag und die Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung eines Briefes nach § 67 GBO bedürfen dagegen der Form des § 29 GBO nicht,[14] auch nicht in den Fällen des § 126 GBMaßnG vom 14.7.1992.[15] |
Rz. 10
Nicht zu den Eintragungsunterlagen gehört der Inhalt des jeweils anzuwendenden Rechts. Die Kenntnis ausländischen Rechts muss sich daher das GBA selbst verschaffen (vgl. § 13 GBO Rdn 13).[16]
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