Rz. 7

§ 29 GBO gilt für diejenigen Eintragungsunterlagen, die zur Vollzugsreife ("Begründung") eines Antrags vorgelegt werden müssen.

 

Rz. 8

Für reine Eintragungsanträge und bloße Antragsvollmachten gilt § 29 GBO nicht (vgl. § 30 GBO Rdn 3 ff.). Ebenso sind alle Anträge formfrei, die nicht auf Vornahme einer Eintragung gerichtet sind, z.B. auf Gewährung einer Grundbucheinsicht. Für gemischte (erklärungsersetzende) Anträge verbleibt es bei § 29 GBO. Namensberichtigungen sind von Amts wegen anzubringen und unterliegen dem Formgebot des § 29 GBO nicht.[11]

 

Rz. 9

§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO ist jedoch anzuwenden

auf die Zurücknahme eines Eintragungsantrags und den Widerruf einer Antragsvollmacht (§ 31 GBO) sowie
auf die abweichende Bestimmung über die Aushändigung eines neu erteilten Briefes (§ 60 Abs. 2 GBO) und den Nachweis des Gläubigerrechts bei einem Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes gem. § 67c GBO,[12] weiter nach dem Ermessen des GBA für Eigentümererklärungen nach § 66 GBO.[13] Der Antrag und die Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung eines Briefes nach § 67 GBO bedürfen dagegen der Form des § 29 GBO nicht,[14] auch nicht in den Fällen des § 126 GBMaßnG vom 14.7.1992.[15]
 

Rz. 10

Nicht zu den Eintragungsunterlagen gehört der Inhalt des jeweils anzuwendenden Rechts. Die Kenntnis ausländischen Rechts muss sich daher das GBA selbst verschaffen (vgl. § 13 GBO Rdn 13).[16]

[12] BayObLG BayObLGZ 1988, 148 = Rpfleger 1988, 477; Demharter, § 29 Rn 6.
[13] Meikel/Hertel, § 29 Rn 37.
[14] BayObLG BayObLGZ 1988, 150 = Rpfleger 1988, 471; OLG Hamm Rpfleger 1989, 173.
[15] Meikel/Hertel, § 29 Rn 38.
[16] KG JW 1932, 2815; KG JFG 20, 178; LG Aachen Rpfleger 1965, 234; OLG Köln DNotZ 1972, 182.

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