Rz. 70

Geständniserklärungen gehören hierher, z.B., dass eine Vollmacht erteilt worden ist[190] oder dass bei einer Zwei-Mann-OHG das Geschäft durch einen Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden ist;[191] die Bescheinigung des Notars, dass eine Vermögensübertragung von einer Handelsgesellschaft auf die andere im Handelsregister eingetragen wurde.[192]

Die Genehmigung der erklärten Auflassung durch den Insolvenzverwalter, wenn die zugrundeliegende Vollmacht infolge Insolvenzeröffnung erloschen ist.[193] Auch Zustimmungserklärungen bei bestehenden Verfügungsbeschränkungen. Diese sind selbst dann zu beachten, wenn sie nicht eingetragen sind.[194]

 

Rz. 71

Weiter gehören hierher Vereinigungs-, Zuschreibungs- und Teilungserklärungen, auch die Teilungserklärung zum Vollzug der katastermäßigen Teilung im Grundbuch[195] oder die Bewilligung des Hypothekengläubigers zur Teilung der Hypothek.[196]

 

Rz. 72

Auch nur klarstellende Erklärungen, z.B. solche, die den Zeitpunkt des Zinsübergangs klarstellen,[197] Bezeichnung eines gewollt aufgelassenen, jedoch in der notariellen Urkunde nicht oder nicht richtig bezeichneten Grundstücks,[198] oder die Erklärung des Vertreters einer Handelsgesellschaft, ein für die Hauptniederlassung eingetragenes Recht auf die Zweigniederlassung umzuschreiben[199] oder der Nachweis der Aufnahme eines Grundstücks in den Deckungsstock einer Versicherungsgesellschaft,[200] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BRAO für den Kanzleiabwickler.[201] Dies gilt jedoch unbeschränkt nur dann, wenn die vorliegenden Unterlagen darüber – auch im Wege der Auslegung – vollständig schweigen. Soll nur ein durch Auslegung erst entstandenes Bedenken ausgeräumt werden, ist die Form des § 29 GBO jedoch nicht erforderlich.[202] In diesem Fall ist bloße Erläuterung durch entsprechende Antragstellung möglich (vgl. § 13 GBO Rdn 50).

 

Rz. 73

Auch die Bewilligung der Unterwerfung der Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO) gehört hierher.[203]

[190] BGH BGHZ 29, 368 = NJW 1959, 883.
[191] BayObLG Rpfleger 1980, 66.
[192] LG Frankenthal MittBayNot 1971, 371.
[193] LG Düsseldorf Rpfleger 1977, 171.
[194] OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 406.
[195] KG HRR 1937, 383; KG JW 1937, 896; Meikel/Hertel, Rn 83.
[196] KG JFG 14, 147.
[197] KG HRR 1941 Nr. 604.
[198] MüKo/Kanzleiter, § 925 Rn 22; BGH Rpfleger 1983, 306.
[199] KG JFG 15, 104 = HRR 1937 Nr. 821.
[200] OLG Frankfurt Rpfleger 1972, 104 m. zust. Anm. Haegele.
[201] LG Hamburg Rpfleger 1981, 482.
[202] BayObLG Rpfleger 1981, 192.
[203] Vgl. dazu: OLG Celle DNotZ 1954, 32.

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