Rz. 70
Geständniserklärungen gehören hierher, z.B., dass eine Vollmacht erteilt worden ist[190] oder dass bei einer Zwei-Mann-OHG das Geschäft durch einen Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden ist;[191] die Bescheinigung des Notars, dass eine Vermögensübertragung von einer Handelsgesellschaft auf die andere im Handelsregister eingetragen wurde.[192]
Die Genehmigung der erklärten Auflassung durch den Insolvenzverwalter, wenn die zugrundeliegende Vollmacht infolge Insolvenzeröffnung erloschen ist.[193] Auch Zustimmungserklärungen bei bestehenden Verfügungsbeschränkungen. Diese sind selbst dann zu beachten, wenn sie nicht eingetragen sind.[194]
Rz. 71
Weiter gehören hierher Vereinigungs-, Zuschreibungs- und Teilungserklärungen, auch die Teilungserklärung zum Vollzug der katastermäßigen Teilung im Grundbuch[195] oder die Bewilligung des Hypothekengläubigers zur Teilung der Hypothek.[196]
Rz. 72
Auch nur klarstellende Erklärungen, z.B. solche, die den Zeitpunkt des Zinsübergangs klarstellen,[197] Bezeichnung eines gewollt aufgelassenen, jedoch in der notariellen Urkunde nicht oder nicht richtig bezeichneten Grundstücks,[198] oder die Erklärung des Vertreters einer Handelsgesellschaft, ein für die Hauptniederlassung eingetragenes Recht auf die Zweigniederlassung umzuschreiben[199] oder der Nachweis der Aufnahme eines Grundstücks in den Deckungsstock einer Versicherungsgesellschaft,[200] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BRAO für den Kanzleiabwickler.[201] Dies gilt jedoch unbeschränkt nur dann, wenn die vorliegenden Unterlagen darüber – auch im Wege der Auslegung – vollständig schweigen. Soll nur ein durch Auslegung erst entstandenes Bedenken ausgeräumt werden, ist die Form des § 29 GBO jedoch nicht erforderlich.[202] In diesem Fall ist bloße Erläuterung durch entsprechende Antragstellung möglich (vgl. § 13 GBO Rdn 50).
Rz. 73
Auch die Bewilligung der Unterwerfung der Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO) gehört hierher.[203]
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