Rz. 18

Bei Verfügungen über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück (siehe § 7 GBO Rdn 25 ff.; § 20 GBO Rdn 19), WE oder Bruchteil eines Rechts ist das Grundstück gem. S. 1 zu bezeichnen. Für die Bezeichnung des Miteigentumsanteils gilt (nur) der Rechtsgedanke des S. 1. Die Bezeichnung erfolgt am besten durch Angabe der Größe des Bruchteils (siehe § 47 GBO Rdn 9), kann aber auch auf jede andere den Bestimmtheits- und Auslegungsgrundsätzen entsprechende Weise erfolgen.

Mehrere Fälle sind zu unterscheiden:

1. Verfügt der Miteigentümer über "seinen" im Grundbuch eingetragenen Anteil (z.B. zu ½), ergibt sich die Größe dieses Anteils aus dem Grundbuch und bedarf keiner näheren Bezeichnung.[57]
2. Bei Verfügungen des Alleineigentümers über einen Miteigentumsanteil oder des Miteigentümers über einen Bruchteil seines Anteils, ist dieser Anteil seiner Größe nach genau zu bezeichnen.
3. Verfügungen eines Miteigentümers über seinen ganzen Anteil zugunsten mehrerer Erwerber nach Bruchteilen können materiell-rechtlich zwar i.d.R. als Verfügung zugunsten der Erwerber zu gleichen Bruchteilen ausgelegt werden, bedürfen aber verfahrensrechtlich zur Grundbucheintragung einer genauen Bezeichnung der Quote eines jeden Erwerbers (siehe § 20 GBO Rdn 74).
4. Werden alle Miteigentumsanteile eines Grundstücks veräußert oder belastet, so bedarf dies keiner Hervorhebung. Es genügt Veräußerung bzw. Belastung des ganzen Grundstücks. Dies kann i.d.R. auch dann nicht in eine Verfügung über nur einzelne Anteile umgedeutet werden, wenn entweder nicht alle Miteigentümer mitwirken[58] oder wenn zunächst alle mitwirken, aber die Erklärungen des einen von ihnen unwirksam oder in zulässiger Weise widerrufen werden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass nur über das ganze Grundstück oder gar nicht verfügt werden soll. Ein gegenteiliger Wille muss in den Erklärungen unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (siehe § 4 Einl. Rdn 20).
5. Vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher ist eine Bewilligungserklärung, die inhaltlich den Anforderungen des S. 1 entspricht, nur möglich, wenn die Teilungserklärung in der dafür nach § 29 GBO erforderlichen Form mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung dem Grundbuchamt vorliegt.[59]
[57] RGZ 146, 346.
[58] OLG Düsseldorf JMBlNRW 1959, 180.
[59] BGH NJW-RR 1993, 840.

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