Rz. 11
Zu allen Eintragungen, gleichgültig ob sie das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht betreffen, sind in den Grundbucherklärungen unzweideutige Angaben notwendig, an welchem Grundstück sie zu vollziehen sind.[23] Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Grundstücke zu bezeichnen (siehe hierzu Rdn 12 ff.). Haben die Beteiligten in ihren materiell-rechtlichen Erklärungen ein Grundstück übereinstimmend ungewollt falsch (Grundstück Nr. 1 bezeichnet, Nr. 2 gewollt) oder gar nicht (Bezeichnung nicht aller gewollten Grundstücke) oder überhaupt (ungewollte Einbeziehung eines Grundstücks) bezeichnet, so ist die materiell-rechtliche Einigung nach den für die falsa demonstratio in formbedürftigen Verträgen entwickelten Grundsätzen materiell wirksam über das wirklich gewollte Grundstück zustande gekommen.[24] Ist die Auflassung materiell wirksam, bedarf es keiner neuen Auflassung in der Form des § 925 Abs. 1 BGB. Die Bewilligung genügt für die Grundbucheintragung dagegen nur, wenn sie von den Beteiligten in der Form des § 29 GBO entsprechend § 28 GBO nachgeholt wird.[25]
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