Rz. 11

Zu allen Eintragungen, gleichgültig ob sie das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht betreffen, sind in den Grundbucherklärungen unzweideutige Angaben notwendig, an welchem Grundstück sie zu vollziehen sind.[23] Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Grundstücke zu bezeichnen (siehe hierzu Rdn 12 ff.). Haben die Beteiligten in ihren materiell-rechtlichen Erklärungen ein Grundstück übereinstimmend ungewollt falsch (Grundstück Nr. 1 bezeichnet, Nr. 2 gewollt) oder gar nicht (Bezeichnung nicht aller gewollten Grundstücke) oder überhaupt (ungewollte Einbeziehung eines Grundstücks) bezeichnet, so ist die materiell-rechtliche Einigung nach den für die falsa demonstratio in formbedürftigen Verträgen entwickelten Grundsätzen materiell wirksam über das wirklich gewollte Grundstück zustande gekommen.[24] Ist die Auflassung materiell wirksam, bedarf es keiner neuen Auflassung in der Form des § 925 Abs. 1 BGB. Die Bewilligung genügt für die Grundbucheintragung dagegen nur, wenn sie von den Beteiligten in der Form des § 29 GBO entsprechend § 28 GBO nachgeholt wird.[25]

[23] OLG Naumburg RNotZ 2022, 319, 322.
[24] BGH MittBayNot 2002, 292; OLG München ZWE 2020, 76; Bergermann, RNotZ 2002, 557, 566; Hagen, DNotZ 1984, 284.
[25] So auch im Fall des OLG München MittBayNot 2017, 581.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge