Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Auflassung von Teileigentumseinheiten

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten falsch bezeichnet, finden auch im Grundbuchverfahren die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 133; GBO §§ 20, 28, 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 21.02.2017)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 21.2.2017 aufgehoben.

II. Das AG Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen unklarer Bezeichnung des aufgelassenen Teileigentums zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümer von acht Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einem Anwesen im Grundbuch eingetragen. Diese Einheiten, bezeichnet mit Nummern 2 bis 9, befinden sich alle in einem Ärztehaus. Die ursprünglich im Aufteilungsplan als Nr. 5 bezeichnete Einheit im 1. OG wurde mit Urkunde vom 19.10.1995 unterteilt in die Teileigentumseinheiten 5 und 9, die im 2. OG befindlichen Räume, die zunächst als Einheit 6 bezeichnet waren, erhielten nach Unterteilung die Bezeichnungen 6 und 8. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3.1.1996.

Im Überlassungsvertrag vom 16.11.2016 zwischen dem Beteiligten zu 1 und seinen beiden Söhnen (Beteiligte zu 2 und 3) sind die vertragsgegenständlichen Einheiten wie folgt beschrieben (Ziff. I. Vorbemerkung, Vertragsobjekt):

Im Grundbuch... Bl. X ist Herr... (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 180/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück... verbunden mit Sondereigentum an den Praxis- und Büroräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 4.

Im Grundbuch... ist Herr... (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 72/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück... verbunden mit Sondereigentum an den Büro- und Laborräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5.

Im Grundbuch... ist Herr... (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 72/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück... verbunden mit Sondereigentum an den Büro- und Laborräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 6. B)

In demselben Grundbuch... ist Herr... (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 78/1000 Miteigentumsanteils am vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet...

Vertragsobjekt:

Herr... (Beteiligter zu 1) möchte den 1. Stock des Anwesens seinem Sohn... (Beteiligter zu 3) schenken. Es handelt sich um die Wohnungen 4 und 5 seiner Meinung nach. Herr... (Beteiligter zu 1) möchte den 2. Stock des Anwesens seinem Sohn... (Beteiligter zu 2) schenken. Es handelt sich um die Wohnungen 6 und 8 seiner Meinung.

Sollte dies nicht richtig sein, ist der Notar ermächtigt, die Vertragsobjekte näher nach Vorliegen der Pläne zu bezeichnen, falls es sich um die Wohnungen 7 und 9 handeln sollte...

Nach Ziff. II. der Urkunde überließ der Beteiligte zu 1 jeweils unentgeltlich einem Sohn, dem Beteiligten zu 3, "die Wohnungen 4 und 5" zum Alleineigentum, sowie "die Wohnungen 6 und 8" seinem weiteren Sohn, dem Beteiligten zu 2. Jeweils behielt sich der Beteiligte zu 1 den Nießbrauch vor. In Ziff. IV. (Auflassung) erklärten sich die Vertragsteile einig über den Eigentumsübergang hinsichtlich des in Abschnitt II. bezeichneten Erwerbsvorganges.

Zum (Teil-)Vollzug legte der Notar dem Grundbuchamt am 29.12.2016 diese Urkunde zusammen mit folgender von ihm gesiegelter und unterschriebener Feststellung vom 30.11.2016 vor:

Zu der Urkunde... wird folgendes festgestellt bzw. berichtige ich gemäß § 44a BeurkG:

Vertragsobjekt:

Herr... (Beteiligter zu 1) möchte den 1. Stock des Anwesens seinem Sohn... (Beteiligter zu 3) schenken. Es handelt sich richtig um die Wohnungen 5 und 9.

Bezeichnung der Wohnung Nr. 9:

In demselben Grundbuch... Bl. Y ist Herr... (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 78/1000 Miteigentumsanteils an dem... Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet.

Die Urkunden werden an allen einschlägigen Stellen diesbezüglich berichtigt und ergänzt.

Daher ist nicht die Einheit 4 Vertragsobjekt...

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 21.2.2017 zurückgewiesen. Für die vorgenommene Bezeichnung der Einheit 4 als richtigerweise Wohnung 9 habe der Notar keine Ermächtigung. Diese sei eng auszulegen und nicht umzudeuten. Im Übrigen könne von einem Schreibversehen nicht ausgegangen werden, da den Beteiligten die mögliche Divergenz bewusst war.

Dagegen wendet sich der Notar für die Beteiligten mit Beschwerde vom 6.3.2017. Die an den Beteiligten zu 2 aufgelassenen Wohnungen 6 und 8 seien korrekt bezeichnet gewesen, so dass die Auflassung wegen des beantragten Teilvollzugs hätte eingetragen werden müssen. Die Feststellung sei im Übrigen von der Ermächtigung gedeckt.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Teilvollzug sei auch nicht möglich, da die Auflassung aufgrund der Einschränkung "seiner Mei...

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