Rz. 21

Dingliche Rechte (auch Grundpfandrechte) in ausländischer Währung sind mit dem BGB vereinbar.[74] Die früheren Vorschriften über Hypotheken in ausländischer Währung sind durch Art. IV des Gesetzes v. 8.5.1963 (BGBl I 1963, 293) aufgehoben worden und bleiben nur noch auf die vor seinem Inkrafttreten in ausländischer Währung eingetragenen Rechte anwendbar.[75] Die in S. 2 Hs. 2 Alt. 1 noch immer vorgesehene Angabe von Geldbeträgen in einer einheitlichen europäischen Währung hat sich mit der Euro-Umstellung erledigt, vgl. Rdn 19. Gemäß VO v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) sind neben dem EUR alle Währungen von EU-Ländern zugelassen, die nicht auch zugleich der Eurozone angehören, sowie die Währungen der Schweiz und der USA.

[74] MüKo/Lieder, BGB, § 1113 Rn 54.
[75] MüKo/Lieder, BGB, § 1113 Rn 54; Demharter, GBO, § 28 Rn 20 f., auch zu früheren Verordnungen, die die Eintragung in ausländischer Währung zuließen.

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