Rz. 19

S. 2 Hs. 1 verlangt die Angabe und Grundbucheintragung von Geldbeträgen in inländischer Währung. Spätestens seit dem 1.1.2002 sind die Angaben in den Eintragungsunterlagen und im Grundbuch selbst in EUR und Cent (Art. 2 Euro-VO II) zu machen.[60] Dies gilt für alle einzutragenden Geldbeträge, gleichgültig ob sie in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen oder durch Bezugnahme auf die Bewilligung Grundbuchinhalt werden, also nicht nur für Grundpfandrechte, sondern auch für Reallasten und Erbbauzins (soweit in Geld vereinbart), Ablösungssummen (§ 1199 Abs. 2 BGB), Höchstbetrag des Wertersatzes (§ 882 BGB).

Gemäß Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 974/98 v. 3.5.1998 (ABlEG Nr. L 139/1 v. 11.5.1998) wurden zum 1.1.1999 die Währungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch die einheitliche Währung "Euro" ersetzt. Die bisherigen Währungseinheiten, so auch die DM, blieben in dem Übergangszeitraum bis 31.12.2001 als andere Bezeichnung der Währung EUR erhalten (Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 974/98). Durch Verordnung (EG) Nr. 2866/98 v. 31.12.1998 (ABlEG Nr. L 359/1 v. 31.12.1998) wurden die offiziellen Umrechnungskurse festgelegt, wobei für die DM ein Verhältnis von 1 EUR = 1,95583 DM gilt. Die Umrechnung zwischen EUR und DM darf ausschließlich durch Multiplikation oder Division mit diesem Umrechnungsfaktor erfolgen. Die Verwendung gerundeter oder inverser Umrechnungskurse ist unzulässig (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1103/97 v. 17.6.1997, ABlEG Nr. L 162/1 v. 19.6.1997).[61]

[60] Amtsbl EG L 139/1.
[61] DNotI-Report 1999, 32.

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