1Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. 2Die Währungseinheit ist ein Euro. 3Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

[1] Art. 2 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro. Anzuwenden ab 18.01.2006.

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