Rz. 69

§ 26 GBO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat, was sich schon daraus ergibt, dass in den von der Vorschrift geregelten Fällen das Grundbuch nur berichtigt, also in der Weise gestaltet werden soll, dass es der geltenden Lage entspricht.[137] Das Grundbuch ist mithin auch dann richtig, wenn es trotz eines Verstoßes gegen § 26 GBO mit der bereits vorher außerhalb des Grundbuchs eingetretenen dinglichen Rechtsänderung übereinstimmt; es ist unrichtig, wenn die Eintragung trotz Beachtung der Erfordernisse des § 26 GBO der materiellen Rechtslage nicht entspricht, z.B. weil die Annahmeerklärung nichtig oder die Abtretung trotz der Erklärung in der Urkunde materiell-rechtlich unwirksam ist.[138]

[137] OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419; Meikel/Böttcher, § 26 Rn 67; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 64.
[138] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 67.

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