Rz. 70

Wird der Anspruch auf Vornahme einer der in § 883 Abs. 1 S. 1 BGB geschilderten Rechtsänderungen abgetreten, so geht nach § 401 Abs. 1 BGB eine eingetragene Vormerkung mit über (siehe § 6 Einl. Rdn 12, § 22 GBO Rdn 88).[139] Es lässt sich erwägen, in einem solchen Fall § 26 GBO entsprechend anzuwenden.[140]

 

Rz. 71

Der Sache nach geht es hier um eine Analogie zu Abs. 2, Fall 2. Abs. 1 wird durch die korrespondierenden Regelungen der §§ 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 1155 S. 1 BGB für die Hypothek gerechtfertigt. Die Abtretung der Forderung außerhalb des Grundbuchs hat Auswirkungen auch auf das dingliche Recht und beeinflusst die Rechtsinhaberschaft unmittelbar. Für die Vormerkung gelten dabei keine anderen Prinzipien, da auch sie nach § 401 BGB analog dem gesicherten Anspruch nachfolgt und somit ebenfalls von einer derartigen Abtretung außerhalb des Grundbuchs direkt betroffen ist. Auch wenn die Vormerkung kein dingliches Recht ist,[141] so ist die Analogie dennoch geboten, da eine vergleichbare Wertungslage existiert. Auch hinsichtlich des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs bietet die Abtretungserklärung des eingetragenen Gläubigers nicht weniger Gewissheit für den Übergang der schuldrechtlichen Position als dies bei einer Hypothek der Fall ist. Lässt der Gesetzgeber diese Erklärung in § 26 GBO für die dort genannten akzessorischen Rechte als Unrichtigkeitsnachweis genügen, ist es nicht angezeigt, für die Vormerkung strengere Maßstäbe aufzustellen.[142] Deshalb ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, die Abtretungserklärung als vereinfachten Unrichtigkeitsnachweis (vgl. Rdn 2, 41 f.) für die Eintragung des neuen Inhabers der Vormerkung genügen zu lassen.

[139] BayObLGZ 1962, 322, 325; 1971, 307, 310 = Rpfleger 1972, 16.
[140] In diese Richtung wohl auch Staudinger/Kesseler, § 883 Rn 429, der eine Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung "entsprechend § 22 GBO" genügen lassen will.
[141] Grüneberg/Herrler, § 883 Rn 2 m.w.N.
[142] So wohl im Ergebnis auch Staudinger/Kesseler, § 883 Rn 429.

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