Rz. 41

Soweit die Abtretungs- oder Belastungserklärung nach § 26 GBO als Grundlage der Grundbuchberichtigung dient, erwirbt sie dadurch gleichwohl nicht zusätzlich den Charakter einer verfahrensrechtlichen Erklärung.[71] Bei Eintragungen nach § 26 GBO handelt es sich vielmehr um die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines vereinfachten Unrichtigkeitsnachweises (siehe Rdn 2, § 22 GBO Rdn 1). Die Abtretungs- oder Belastungserklärung zusätzlich als Grundbucherklärung zu qualifizieren, hieße, sie wie eine Berichtigungsbewilligung zu behandeln. Dies ist aber dieser Stelle ebenso wenig angezeigt wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 GBO, weshalb nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, die für die verfahrensrechtliche Bewilligung gelten (siehe zu Bedingung und Befristung § 2 Einl. Rdn 116, 118).

[71] A.A. die h.M.: Meikel/Böttcher, § 26 Rn 36; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 35; wohl auch BeckOK GBO/Holzer, § 26 Rn 39.

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