Rz. 2
Grundbuchinhalt und materielle Rechtslage stimmen wegen des Bewilligungsgrundsatzes (formelles Konsensprinzip, siehe § 19 GBO Rdn 154) und der Möglichkeit des Übergangs, der Entstehung, des Erlöschens und der Inhaltsänderung von Rechten außerhalb des Grundbuchs (siehe Rdn 68) nicht immer überein. Ein Widerspruch zwischen materieller Rechtslage und Grundbuchinhalt bedroht den wirklichen Berechtigten wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (zuvorderst §§ 892, 893 BGB) mit einem Rechtsverlust.
Rz. 3
Folgende Möglichkeiten des Vorgehens hiergegen stehen zur Auswahl:
1. | die Geltendmachung des materiell-rechtlichen Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB, ggf. auch aus schuldrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 823 Abs. 1 BGB)[3] oder infolge einer vertraglichen Vereinbarung; einer Klage auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung kann jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn ein Antrag auf Berichtigung nach § 22 GBO zweifelsfrei zum Erfolg führen würde;[4] |
2. | die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB), notfalls durch einstweilige Verfügung (vgl. § 25 GBO Rdn 15), als vorläufige Sicherung gegen einen möglichen Rechtsverlust (§ 892 Abs. 1 S. 1, 893, 900 Abs. 1 S. 3, 927 Abs. 3 Alt. 2 BGB), wobei dies aber an der Unrichtigkeit des Grundbuchs nichts zu ändern vermag; |
3. | der verfahrensrechtliche Weg nach § 22 GBO, d.h. die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der Vorlage urkundlicher Nachweise für die Unrichtigkeit; |
4. | wiederum nur zur vorläufigen Sicherung dient zudem die Anregung an das GBA, nach § 53 Abs. 1 S. 1 von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen – was allerdings nur dann erfolgen kann, wenn das GBA die Eintragung zu Unrecht vorgenommen hat (siehe § 53 GBO Rdn 12 ff.). Auch dies kann aber die Unrichtigkeit selbst nicht beseitigen. |
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