Rz. 21

In den Fällen der §§ 23, 24 GBO geht es stets um die Löschung einer Eintragung, deren Stammrecht durch den Tod (§ 23 GBO), das Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten (§ 24 Var. 1 GBO), den Eintritt eines sonstigen Endtermins (§ 24 Var. 2 GBO) oder einer auflösenden Bedingung (§ 24 Var. 3 GBO) erloschen ist. Insoweit besteht eine Grundbuchunrichtigkeit. Nicht erloschen ist das Recht dagegen möglicherweise hinsichtlich etwaiger Rückstände wiederkehrender Leistungen, das Grundbuch ist insoweit also gerade nicht unrichtig geworden: Vielmehr würde eine umstandslose vollständige Löschung der Eintragung allein aufgrund z.B. des Todesnachweises dazu führen, dass das Grundbuch unrichtig wird und deshalb ein lastenfreier Erwerb kraft öffentlichen Glaubens eintritt. §§ 23, 24 GBO sind daher nur die systematisch zutreffende Ausgestaltung der Regelungen des § 22 GBO, der mithin für sich genommen nicht eingreifen würde, wenn das Vorliegen von Rückständen nicht ausgeschlossen wäre (vgl. § 22 GBO Rdn 1).

Demgegenüber beeinflussen sich die Möglichkeit der Löschung nach §§ 23, 24 GBO und aufgrund einer Berichtigungsbewilligung nicht, weil in dem Moment, in dem der Berechtigte die Löschung bewilligt, diese auch dann zu vollziehen ist, wenn dem Grundbuchamt nicht erkennbar wird, dass keine Rückstände bestehen können, solche also aus seiner Sicht möglich sind. Insoweit gehen der Wille und die Erklärung des Berechtigten vor, so dass dem Grundbuchamt auch weitere Ermittlungen nicht zustehen.

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