Rz. 141

Der Unrichtigkeitsnachweis bezüglich einer mangels Anspruchs nicht bestehenden Eigentumsvormerkung (vgl. Rdn 84) kann insbesondere erbracht werden durch

1. einen Nachweis einer wirksamen Auflassung und Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten,[345] sofern aus dem Grundbuch keine vormerkungswidrigen Verfügungen ersichtlich sind,[346] oder durch
2. Vorlage des bestandskräftigen Bescheids über die Versagung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts[347] oder durch
3. weitere Urkunden, die in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass der Anspruch erloschen ist. Hierzu zählen insbesondere notarielle Aufhebungsverträge. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auflösend bedingt oder befristet ist und der Eintritt des auflösenden Ereignisses nachgewiesen wird oder eine aufschiebende Bedingung besteht, die sicher ausgefallen ist, wobei auch dies in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist.
[345] BayObLGZ 1983, 301, 304.
[346] KG DNotZ 1958, 255, 256 f.
[347] BayObLGZ 1959, 223, 225.

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