Rz. 151

Für die Ersetzung der Berichtigungsbewilligung durch sonstige Dokumente gelten dieselben Grundsätze wie bei der Bewilligung einer rechtsändernden Eintragung (siehe § 19 GBO Rdn 48, 174, § 38 GBO Rdn 72 ff.). Ein gerichtliches Urteil, mit dem einer Klage nach § 894 BGB stattgegeben wird, fingiert nach § 894 ZPO die Bewilligung (zur Prüfung siehe Rdn 159).

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