Rz. 46

In Fällen einer unvollständigen Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft ist gleichermaßen ein Verbleib eines Anteils (zur Gesamtgläubigerschaft siehe schon Rdn 37) beim Veräußerer oder sonst vormals Berechtigten ausgeschlossen. Dies ergibt sich neben den Gründen, die gegen eine solche Konstruktion bei einer Bruchteilsgemeinschaft sprechen (hierzu) zusätzlich daraus, dass der Veräußerer andernfalls Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft würde, was dem Willen der Parteien nicht entspricht. Dasselbe gilt auch für eine Annahme des Entstehens einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen Verfügendem und Eingetragenem, so dass auch eine derartige Konstruktion ausscheiden muss, da schon keine solche Bruchteilsgemeinschaft gewollt ist, weil die Beteiligten explizit eine Gesamthand schaffen wollten. Die konkreten Folgen einer unzutreffenden Eintragung sind daher stets anhand der betroffenen Gesamthand zu betrachten.

 

Rz. 47

Bei der Gütergemeinschaft ist bereits wegen § 1416 BGB die Eintragung nur eines Ehegatten unschädlich; vielmehr führt dessen Rechterwerb zum Erwerb beider Ehegatten, da die Zugehörigkeit zur Gütergemeinschaft zwingend ist und kraft Gesetzes eintritt, wenn ein Ehepartner den Gegenstand erwirbt. In diesem Fall ist lediglich das Grundbuch unrichtig, weil nicht beide Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen sind. Der wirksame Rechtserwerb durch beide wird aber hierdurch nicht verhindert. Die korrekte Eintragung ist nachzuholen.

 

Rz. 48

Für eine rechtsfähige GbR stellen sich ab dem 1.1.2024 ohnehin keine Probleme mehr, da dann nur noch die GbR selbst einzutragen ist, die Gesellschafter folglich nicht mehr im Grundbuch erscheinen. Für die Lage bis zum 1.1.2024 sind dagegen noch nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. alle Gesellschafter einzutragen. Fehlt ein solcher, ist dies für den Rechtserwerb aber insoweit unschädlich, als eindeutig ist, dass die GbR selbst das Recht erwerben soll und diese auch im Grundbuch verlautbart wird. Ist die Kundgabe der sie bildenden Gesellschafter unzutreffend, liegt eine zu berichtigende Grundbuchunrichtigkeit vor, so dass die korrekten Gesellschafter nachzutragen sind. Den Eigentumserwerb durch die GbR hindert dies aber im Regelfall nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn auch die GbR selbst nicht eindeutig bezeichnet ist und daher erst durch die Angabe der Gesellschafter hinreichend klar wird. Fehlt es insoweit an einer ausreichenden Eintragung, kann auch das Recht nicht erworben werden, so dass die fehlerhafte Eintragung zu löschen und die GbR vollständig neu einzutragen ist.

 

Rz. 49

Grundsätzlich identische Erwägungen gelten auch für den Erwerb durch eine Erbengemeinschaft. Werden dort nicht sämtliche Erben als Mitberechtigte im Grundbuch eingetragen, so kommt es dennoch darauf an, ob aus der Eintragung eindeutig wird, dass die Erbengemeinschaft als solche das Recht erwerben soll. Ist dies der Fall, führt die Eintragung zum Rechtserwerb der Erbengemeinschaft, so dass lediglich eine Berichtigung hinsichtlich der korrekten Mitglieder der Erbengemeinschaft erforderlich ist. Wird dagegen der geplante Erwerb durch die Erbengemeinschaft selbst nicht hinreichend deutlich, so erlangt sie das jeweilige Recht infolge der Eintragung nicht. In diesem Fall ist eine Löschung der fehlerhaften Eintragung und die Neuverlautbarung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich. Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft ist zudem zu bedenken, dass diese nicht unter einem eigenständigen Namen im Grundbuch geführt wird, so dass im Hinblick auf die eindeutige Zuordenbarkeit grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer GmbH.

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