Rz. 12

Die Richtigstellung von Angaben tatsächlicher Art über das Grundstück, die dessen Identität unverändert lassen, unterliegt nicht Abs. 1.[28] Eine solche liegt nur dann vor, wenn sie die Eigentumsverhältnisse nicht berührt und keine Rechtsänderung bewirkt.[29]

 

Rz. 13

Einzelfälle:

Angaben rein tatsächlicher Art über die Wirtschaftsart oder Bebauung des Grundstücks, den Straßennamen, die Hausnummer oder die Größe, sofern hierdurch keine Änderung der Grenzen ausgedrückt wird.[30] Nicht hierunter fallen Angaben im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs, die den Gegenstand des Sondereigentums betreffen und damit die Abgrenzung der im Sondereigentum stehenden Raumeinheiten untereinander beschreiben.[31]
Gleichzustellen sind Fälle des originären Eigentumserwerbs oder -verlusts (z.B. durch Überschwemmungen, etwa nach Art. 7 Abs. 1 BayWG,[32] oder Anlandungen); die Berichtigung erfolgt von Amts wegen durch Fortführungsnachweise der Vermessungsbehörden (vgl. § 2 GBO Rdn 11).[33]
 

Rz. 14

Keine Berichtigung lediglich tatsächlicher Angaben liegt hingegen in folgenden Fällen vor:

Verwechseln die Parteien in der Auflassung die Parzellen und vollzieht das GBA den Umschreibungsantrag dem Wortlaut entsprechend, so sind die Eintragung und die auszulegende Auflassung (vgl. § 20 GBO Rdn 70 ff.) nicht deckungsgleich. Dies hat zur Folge, dass der Veräußerer noch Eigentümer des Grundstücks ist und deshalb ein – konstitutiver – Vollzug der in einem Nachtragsvermerk (Form: § 29 Abs. 1 S. 1 GBO) klarzustellenden Auflassung zu erfolgen hat (siehe Rdn 34, § 2 Einl. Rdn 78 f., § 28 GBO Rdn 11).[34] Insoweit ist die Eigentümerstellung und damit die rechtliche Beziehung zum Grundstück betroffen, so dass die Änderung nur nach den Vorschriften der GBO erfolgen kann. Einer Berichtigung zugänglich ist zudem lediglich die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentümer, die Eintragung der Erwerber ist dagegen konstitutiv und somit nicht nach § 22 GBO zu bewerkstelligen. Wurden zwei Grundstücke an verschiedene Erwerber veräußert und dabei miteinander verwechselt, ist wegen § 39 Abs. 1 GBO zuvor jeweils zwingend die Berichtigung des Grundbuchs durch (Wieder-)Eintragung des Veräußerers erforderlich (ansonsten nähme man dem Erwerber auch den Schutz des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB).[35] Gleiches gilt in dem Fall, dass das GBA selbst die richtig bezeichneten Parzellen verwechselt.[36]
Werden dienendes und herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit von den Beteiligten verwechselt, so liegt eine (auszulegende) wirksame Einigung im Sinne des § 873 Abs. 1 BGB über die Bestellung am "richtigen" Grundstück vor.[37] Die Eintragung zu Lasten des als herrschend gewollten Grundstücks ist unrichtig und kann aufgrund ordnungsgemäßen Nachweises nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO gelöscht werden (für den Herrschvermerk ist § 9 Abs. 2 GBO entsprechend anzuwenden); mit der Eintragung auf dem zutreffenden Grundstück entsteht die Grunddienstbarkeit erstmals (siehe auch Rdn 34 f.); diese Eintragung ist allerdings konstitutiv und daher nicht im Wege des § 22 GBO herbeizuführen. Der Nachweis kann als erbracht angesehen werden, wenn eine Auslegung der vorliegenden Urkunden zweifelsfrei den wirklichen Willen der Beteiligten ergibt (z.B. aufgrund einer beigefügten Karte);[38] ansonsten bedarf es hier einer klarstellenden Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Vertauscht das GBA bei der Eintragung dienendes und herrschendes Grundstück, so gilt das Gesagte mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner richtigstellenden Auslegung bedarf und die Unrichtigkeit stets durch die vorliegenden Urkunden nachgewiesen sein dürfte. Im zuletzt genannten Fall kommt daneben die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO in Betracht, da ein gutgläubiger Erwerb des Rechts mit dem Erwerb des Eigentums am vermeintlich herrschenden Grundstücks drohen kann, soweit nicht § 1019 S. 1 BGB entgegensteht.[39]
Wird ein unzutreffendes herrschendes Grundstück eingetragen, so ist kein Recht entstanden, eine Berichtigung nach Abs. 1 S. 1 kann in diesem Fall nur in der Löschung bestehen (vgl. Rdn 34 f.).[40] Eine Berücksichtigung der Bewilligung zur Bestimmung des Berechtigten bei bestehender Eintragung ist hier nicht möglich, weil insoweit eine ausdrückliche Eintragung des Berechtigten notwendig ist und § 874 BGB gerade keine Anwendung findet, der lediglich die nähere Bezeichnung des Rechts durch die Bewilligung gestattet, nicht aber die erstmalige Festlegung desselben.[41] Auch der eingetragene Gegenstand des Rechts in Verbindung mit der Lage des dienenden Grundstücks kann der (fehlerhaften) Bezeichnung des herrschenden Grundstücks im Grundbuch daher nicht entgegengehalten werden.[42] Zur Entstehung des Rechts bedarf es einer neuen Eintragung, die nur erfolgen kann, wenn die vorliegende Bewilligung das erstrebte Ergebnis rechtfertigt oder eine zutreffende Bewilligung vorgelegt wird. Ist zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel beim dienenden Grundstück erfolgt, so ist materiell-re...

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