Rz. 12

Bei den anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht) und Vormerkungen[8] muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob sie als Zweigrecht von der Löschung, der Rechts- oder Rangänderung des Stammrechts betroffen sind. Die Betroffenheit im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinne ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie zu § 19 GBO. Eine Zweigrechts-Dienstbarkeit ist demgemäß betroffen, wenn sich ihre Ausübung über das dienende Grundstück hinaus auch auf das mit dem Stammrecht belastete erstreckt.[9] Für den Zweigrechts-Nießbrauch am herrschenden Grundstück kommt es darauf an, ob das aufzuhebende Stammrecht auch dem Nießbraucher Früchte oder Gebrauchsvorteile vermitteln kann. Vorkaufsrechte sind regelmäßig nicht betroffen, da sie sich nur auf den im Vorkaufsfall bestehenden Rechtszustand beziehen.

[8] Nach Auffassung von Jung, Rpfleger 2000, 372 ist § 21 GBO auf die Vormerkungsberechtigung nicht anwendbar, dies mit der Folge, dass zur Löschung etc. des Zweigrechts stets auch die Bewilligung des betroffenen Vormerkungsberechtigten erforderlich sei. Ich teile diese Auffassung nicht: Wenn die Vormerkung in den Anwendungsbereich des § 876 BGB einbezogen ist und § 21 GBO unmittelbar an § 876 BGB anknüpft, so ist auch für die Vormerkung die verfahrensrechtliche Rechtsfolge des § 21 GBO zu beachten.

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