Entscheidungsstichwort (Thema)

Belastung einer Grunddienstbarkeit mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die sich auf die isolierte Ausübung der Nutzungsbefugnisse beschränkt, die sich aus einer zugunsten des belasteten Grundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit an dritten Grundstücken ergeben, ist inhaltlich unzulässig.

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 6 T 167/07)

AG Warstein (Aktenzeichen Grundbuch von Belecke Blatt 2063)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des o.a. Grundstücks. Dieses Grundstück soll als Übergabestation für mehrere angeschlossene Windkraftanlagen genutzt werden.

Die benachbarten Grundstücke sind zugunsten des jeweiligen Eigentümers des o.a. Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit belastet worden. Diese Grunddienstbarkeiten betreffen das Recht des jeweiligen Eigentümers, auf den benachbarten Grundstücken die zum Betrieb von Windkraftanlagen erforderlichen Leitungen einschließlich Nebenanlagen sowie Zuwegungen zu errichten, zu verlegen, zu nutzen und zu unterhalten.

Mit Schriftsatz vom 18.5.2007 des beurkundenden Notars als Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung zweier beschränkter persönlichen Dienstbarkeiten und Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung inhaltsgleicher Dienstbarkeiten zugunsten der Beteiligten zu 2) - 9). Die Eintragungsbewilligung vom 7.5.2007 (UR-Nr. 54/2007 Notar Tigges in M) lautet hinsichtlich des Dienstbarkeitsinhalts und zu den Vormerkungen wie folgt:

"1.

  • eine Dienstbarkeit, welche die Berechtigten (gemeint sind die Beteiligten zu 2)-9)) berechtigt, an die auf dem belasteten Grundstück zu errichtende Übergabestation und zu verlegende Leitungen einschließlich Nebenanlagen anzuschließen und diese sowie Zuwegungen zu nutzen und zu unterhalten ...,
  • eine Dienstbarkeit, welche die Berechtigten berechtigt, die Rechte aus den zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks C Flur 3 Flurstück 304 und zu Lasten der Grundstücke G 2 Flurstücke 18, 20,313, 314, 315, 316, 317, 318, 19, Flur 3 Flurstücke 8, 20, 23, 24, 25, 26, 178, 179, 180, 181, 194, 196, 305 mit Bewilligungen vom 2.12.2006 - UR-Nr. ... des Notars B - und vom 27.3.2007, 18.4.2007, 30.4.2007 - UR-Nr. .., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../2007 des Notars T bestellten Grunddienstbarkeiten auszuüben.

Die Eintragung der entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Lasten des vorgenannten Grundstücks G 3 Flurstück 304 und zugunsten der Berechtigten wird bewilligt und beantragt.

2. Der Eigentümer verpflichtet sich den Berechtigten gegenüber, für den Fall, dass ..., dem jeweiligen Dritten die gleichen Rechte einzuräumen und die gleichen Dienstbarkeiten wie unter Nr. 1 zu bestellen.

Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligt der Eigentümer die Eintragung je einer Vormerkung gem. § 883 BGB auf Bestellung von Dienstbarkeiten mit dem vorgenannten Inhalt in das Grundbuch zugunsten der Berechtigten."

Das AG hat mit Beschluss vom 19.6.2007 den Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, die zugunsten des eingetragenen Grundstücks bestellten Grunddienstbarkeiten auszuüben, zurückgewiesen (Nr. 1, 2. Spiegelstrich der Bewilligung vom 7.5.2007). Gleichzeitig hat es dem Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Vormerkung nicht entsprochen. Demgegenüber hat es die unter Nr. 1, 1. Spiegelstrich bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück und die entsprechende Vormerkung eingetragen. Die gegen die Versagung der weitergehenden Eintragung gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 5.9.2007 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 8.10.2007 beim OLG in Hamm weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg war.

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 Satz 1 GBO.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen, die der beurkundende Notar in ihrem Namen erhoben hat (§ 15 GBO).

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Ausübung der sich aus den zugunsten des herrschenden Grundstücks bestellten Grunddienstbarkeiten materiell rechtlich unzulässig und damit die persönliche Dienstbarkeit nicht eintragungsfähig ist.

Das LG geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Prüfungsumfang des Grund...

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