Rz. 34

Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und bürgerlich-rechtliche Stiftungen gelten ebenfalls die selben Grundsätze wie bei den Kapitalgesellschaften; für Vereine deren Zeck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gelten die selben Grundsätze wie für die GbR.[59] Eine Auflassung ist erforderlich bei: Übertragung von Grundstücken aus Vereinsvermögen an Dritte oder ein Vereinsmitglied;[60] Grundstückseinbringung in Verein oder Stiftung;[61] Grundstücksübertragung aus Vereins- bzw. Stiftungsvermögen aufgrund Liquidation an den Anfallberechtigten (§§ 45 Abs. 1, 87c BGB).[62]

 

Rz. 35

Keine Auflassung ist dagegen erforderlich bei: Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen an den Anfallberechtigten (§§ 46, 87c BGB);[63] Übergang eines Grundstücks vom "Vor-Verein" auf den e.V., wenn er mit dem früheren nicht rechtsfähigen Verein identisch ist; Vorgänge nach dem UmwG – die Fähigkeit des Vereins, an diesen Vorgängen teilzunehmen, ist im UmwG jeweils im einzelnen geregelt (Verschmelzung: § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 UmwG, Spaltung: § 124 UmwG, Formwechsel: § 191 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).

[59] § 54 BGB geändert durch Art. 1 Nr. 2 MoPeG v. 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3436).
[60] KG OLG 5, 378; Staudinger/Weick, § 45 Rn 5.
[61] Güthe/Triebel, § 20 Rn 17.
[62] BayObLG BayObLGZ 1926, 33, 34.
[63] Staudinger/Weick, § 45 Rn 4.

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