Rz. 115

Wirkt der Grundstückseigentümer bei der Bestellung eines Grundpfandrechts mit (z.B. zur Finanzierung des Kaufpreises), dann kann dieses bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Erwerber eingetragen werden. Dieser Weg verdient – bei der Bestellung zugunsten eines "seriösen Gläubigers" und entsprechender Einschränkung der Zweckerklärung[281] – gegenüber der nachfolgend diskutierten Verpfändung den Vorzug – ist aber nicht möglich, wo der Eigentümer zur Mitwirkung nicht berechtigt oder bereit ist oder wo das Pfandobjekt als solches noch gar nicht besteht, insbesondere bei der Veräußerung einer Teilfläche.

 

Rz. 116

Fall: A verkauft eine Teilfläche seines Grundstücks an B. B verpfändet vor Eigentumsumschreibung[282] seinen Auflassungsanspruch an X zur Kreditsicherung. B bestellt gleichzeitig (wie in der Praxis üblich) an diesem Grundstück für X eine Grundschuld als "endgültige Kreditsicherheit". Mit deren rangrichtiger Eintragung soll der Verpfändungsvermerk des X bei der Vormerkung gelöscht werden.

[281] Vgl. Schöner/Stöber, Rn 3158 ff.
[282] Die Verpfändung kann auch noch nach Erklärung der Auflassung, aber vor ihrem Vollzug vorgenommen werden, da der Anspruch erst mit Grundbuchvollzug erlischt, vgl. BGH NJW 1994, 2947.

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