Rz. 114
Wurde die Eintragung des Schutzvermerks unterlassen, so kann die früher beantragte Eintragung lediglich im Rang hinter der später beantragten Eintragung eingetragen werden.[276] Außerdem ist Gutglaubensschutz gem. § 892 BGB im Vertrauen auf den eingetragenen Zustand möglich.[277] Ist die Eintragung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zulässig, so ist der früher gestellte Antrag zurückzuweisen, jedoch besteht insoweit eine Schadensersatzpflicht des GBA. Ergibt sich aus der später beantragten und bereits vorgenommenen Eintragung lediglich ein weiteres Hindernis für die früher beantragte Eintragung, so kommt zur Behebung dieses Hindernisses der Erlass einer weiteren Zwischenverfügung in Betracht.[278]
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