Rz. 77

Die Zwischenverfügung ergeht durch Beschluss.[204] Sie setzt zu ihrer Wirksamkeit die Unterschrift des Rechtspflegers voraus, auch bei einer maschinell erstellten Zwischenverfügung. Ohne Unterschrift stellt die Zwischenverfügung nur einen Entwurf dar.[205] Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz hat daran nichts geändert. Erforderlich ist jedoch nur die Unterschrift auf der Urschrift der Zwischenverfügung. Bei einer maschinell erstellten Zwischenverfügung genügt die Unterschrift auf dem bei den Grundakten verbleibenden Original,[206] bei dem maschinellen Ausdruck für die Beteiligten solle ein entsprechender Wirksamkeitsvermerk angebracht werden (§ 42 S. 1, 2 GBV). Der Rechtspfleger verstößt gegen seine Amtspflichten, wenn er von einer Unterschrift absieht. Unterschreibt der Rechtspfleger, wenn auch nach Fristablauf, die auf die Zwischenverfügung bezugnehmende Nichtabhilfeverfügung, so ist von einer wirksamen Zwischenverfügung auszugehen.[207]

 

Rz. 78

Die Zwischenverfügung wird wirksam mit der förmlichen Zustellung an den Antragsteller oder die ersuchende Behörde (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG).[208] Bei Antragstellung durch den Notar wird die Frist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntmachung an ihn erfolgt ist (vgl. § 15 GBO Rdn 74).[209]

 

Rz. 79

Im Übrigen sind §§ 38 Abs. 2 f., 39 FamFG heranzuziehen.[210]

[204] OLG Düsseldorf FGPrax 2013,14; ZfIR 2012,105; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 75; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 32.
[205] BayObLG Rpfleger 1989, 188.
[206] BayObLG BayObLGZ 1995, 363; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 38, Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 20.
[207] BayObLG Rpfleger 1996, 148; Pfälzisches OLG Rpfleger 2004, 38; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 38; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 20; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 115.
[208] OLG Hamm DNotZ 1950, 42; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 21.
[209] Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 21.

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