Rz. 87

Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrags möglich.[229]

 

Rz. 88

Das Rechtsmittel kann damit begründet werden, dass das beanstandete Hindernis nicht besteht und daher dem Antrag durch sofortige Eintragung hätte stattgegeben werden müssen, oder dass die bestellte Frist zu kurz bemessen sei. Die Beschwerde kann auch auf die Anfechtung einzelner Punkte beschränkt werden.[230] Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind dann die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen des Eintragungsantrags, bei mehreren die mit der Erinnerung angegriffenen.[231]

[229] KG DR 43, 705; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 284; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150.
[230] KG JFG 8, 237; Demharter, § 18 Rn 55.
[231] BayObLG 1970, 47; 71, 308 = DNotZ 1972, 233; 1972, 28 = DNotZ 1972, 343; BayObLG DNotZ 1973, 307; OLG Köln FGPrax 2009, 6.

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