Rz. 41
Ein Zurückweisungsgebot besteht, wenn eine Unzuständigkeit des GBA vorliegt[108] oder wenn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist.[109]
Rz. 42
Dies ist der Fall, wenn die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts oder eines eintragungsfähigen Rechts mit unzulässigem Inhalt begehrt wird, so wenn die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beantragt wird, mit dem angegebenen Inhalt jedoch lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden könnte.[110] Das Gleiche gilt bei Antrag auf Eintragung eines unzulässigen Rechts oder an einem noch nicht gebildeten Recht.[111]
Rz. 43
Wird die Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts beantragt, bspw. eines Mietrechts,[112] ist dabei nur die Eintragung einer Nebenbestimmung unzulässig; so kann, weil die Eintragung einer Vormerkung insoweit möglich ist, auch eine Zwischenverfügung erfolgen. Ist die unzulässige Nebenbestimmung aber nur überflüssig, so muss sofort eingetragen werden, und zwar unter Weglassung des überflüssigen Zusatzes.
Da der gestellte Antrag die Handlungsberechtigung festlegt, kann durch Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden, das beantragte (eintragungsfähige) Recht inhaltlich zu ändern oder durch ein anderes zu ersetzen.
Rz. 44
Der Antrag muss sofort zurückgewiesen werden, wenn der avisierte Inhaber des dinglichen Rechts nicht rechtsfähig ist.[113]
Rz. 45
Ebenso ist zurückzuweisen, wenn der Umfang eines einzutragenden Rechts nicht zweifelsfrei feststeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Antrag auf Eintragung einer verzinslichen Hypothek überhaupt kein Zinssatz angegeben ist[114] oder bei Abtretung einer verzinslichen Grundschuld Zinsen nicht erwähnt werden.[115]
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