Rz. 77

Der Notar ist nur als Bevollmächtigter tätig. Die Kostenpflicht trifft daher stets nur denjenigen, für welchen er im Rahmen der Vollmacht den Antrag gestellt hat.[146] Hat der Notar einen Eintragungsantrag gestellt ohne anzugeben, für wen, so ist der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen, auch für einen Begünstigten, der keine beurkundete oder beglaubigte Erklärung abgegeben hat; dieser kann als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.[147] Über § 15 GBO kann daher der Kreis der Kostenschuldner deutlich ausgedehnt werden.

Der Kostenansatz erfolgt nach GNotKG, für welches die Bestimmungen der GBO nicht gelten. Grundsätzlich ist daher die Kostenentscheidung allein dem Kostenschuldner bekanntzumachen und zuzustellen. Die Vollmacht des Notars nach Abs. 2 umfasst die Entgegennahme der Kostenentscheidung nicht. Jedoch ist der Notar zur Entgegennahme einer Zwischenverfügung befugt, wenn diese zulässigerweise zur Sicherung des Kosteneingangs ergeht (vgl. dazu § 18 GBO Rdn 32). Die Mitteilung in der Zwischenverfügung ersetzt nicht die nach der GNotKG erforderliche Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Schuldner.

Die Befreiung des Notars von der Kostenpflicht greift nicht, wenn die Vermutung des § 15 GBO nicht anwendbar ist,[148] weiterhin dann nicht, wenn die Eintragung durch einen Fehler des Notars verursacht wurde. Ist in einer Urkunde nur die Bewilligung eine Auflassungsvormerkung, jedoch keine Auflassung enthalten und trägt das Grundbuchamt auf Antrag des Notars die Auflassung ein, so trifft die Kostenschuld nur den Notar.[149]

Bankenbewilligungen enthalten regelmäßig die Aussage, keine Anträge stellen zu wollen und keine Kosten zu übernehmen. Diese Erklärung wird über § 15 GBO ausgehebelt. Die Erklärung enthält keinen klaren Widerruf der Vollzugsvollmacht und schließt damit den vom Notar in ihrem Namen und gestützt auf § 15 GBO gestellten Antrag nicht aus.[150] Wird zur Lastenfreistellung bei Grundstücksübertragung eine Löschungsbewilligung vorgelegt, so sind Antragstellung und Kostenhaftung des erklärenden Berechtigten in der Regel zu verneinen.[151] Der Notar hat die Möglichkeit zu erklären, dass er die Haftung für die Kosten übernimmt.[152]

[146] OLG Hamm DNotZ 1952, 86 für Beschwerde im Rahmen der Landwirtschaftsverordnung.
[147] LG Landau Rpfleger 1982, 338; Meyer-Stolte, Rpfleger 1980, 475; a.A., nicht überzeugend LG Bayreuth Rpfleger 1980, 475 m. abl. Anm. Meyer-Stolte; wie hier BayObLG Rpfleger 1984, 96; OLG München BeckRS 2012, 14111 einschränkend für die Kostentragung BayObLG Rpfleger 1993, 323 nur Leitsatz. Siehe auch BayObLGZ 1985, 153; OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 368; OLG Köln Rpfleger 1986, 411; OLG Schleswig DNotZ 1988, 787; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 17.
[148] OLG Köln Rpfleger 1982, 98.
[149] BayObLG Jur Büro 1993, 224.
[150] BayObLG Rpfleger 1987, 14, OLG München BeckRS 2012, 14111.
[151] OLG Düsseldorf WM 1999, 1275; anders aber wohl OLG München BeckRS 2012, 14111.
[152] OLG Köln Rpfleger 1992, 497 m.w.N.

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