Rz. 2

§ 148 Abs. 1 GBO bezieht sich auf die Wiederherstellung ganz oder teilweise zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher sowie der ihnen an Bedeutung gleichkommenden Urkunden, auf welche eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Die Bestimmung über die Wiederbeschaffung dieser Urkunden ist erst durch die ÄndVO 1935 in die GBO aufgenommen worden. Ihre Ausdehnung auf andere Urkunden oder Briefe ist unzulässig.

Zur Wiederherstellung von Briefen siehe § 67 GBO Rdn 1 ff. sowie § 26 GBMaßnG. Sonstige Urkunden sind, soweit möglich, von Amts wegen wiederzubeschaffen (vgl. auch die VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarieller Urkunden vom 18.6.1942 (RGBl I 1942, 395) und §§ 68 und 46 BeurkG (vgl. auch Gesetz v. 28.8.1969, BGBl I 1969, 1513). Ebenfalls bezieht sich Abs. 1 nicht auf das Handblatt (§ 24 Abs. 4 GBV); es ist von Amts wegen ohne besondere Anordnung wiederherzustellen, wenn es zerstört oder abhandengekommen ist.[2]

 

Rz. 3

Ein Grundbuch oder die Grundakte sind ganz oder teilweise zerstört, wenn sie wegen Verletzung ihrer Substanz für den Rechtsverkehr nicht mehr geeignet sind. Für das Grundbuch in Form des maschinell geführten Grundbuchs sollte angesichts der Datensicherung dieser Fall nicht mehr zutreffen (siehe aber Rdn 10).

Unübersichtlichkeit eines Grundbuchblatts ist ebenso wenig eine Zerstörung wie Vollgeschriebensein. In beiden Fällen bedarf es der Umschreibung (§§ 23, 28 GBV).

 

Rz. 4

Obwohl eine Zerstörung nicht vorliegt, erscheint es doch nicht ausgeschlossen, die Vorschriften über die Wiederherstellung zerstörter Grundbücher auf den Fall entsprechend anzuwenden, in dem für ein innerhalb der Bundesrepublik gelegenes Grundstück das Grundbuchblatt unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften von einem außerhalb der Bundesrepublik gelegenen Grundbuchamt geführt wird und die nach den Vorschriften über den Zuständigkeitswechsel (§ 25 GBV) vorgeschriebene Mitwirkung dieses Grundbuchamts nicht erreicht werden kann.[3]

 

Rz. 5

Wiederherstellung bedeutet Reproduktion des Buchstandes zur Zeit der Zerstörung oder des Abhandenkommens, nicht etwa Herstellung eines Buches, das den gegenwärtigen Rechtszustand wiedergibt. Letzteres ist Neuanlegung eines Blattes und von der Wiederherstellung begrifflich verschieden. Bei der Wiederherstellung sind Eintragungen nach der Zerstörung oder nach dem Abhandenkommen nur gemäß Abs. 1 S. 2 zu berücksichtigen.

[2] Zur Wiederherstellung einer zerstörten notariellen Urkunde vgl. LG Potsdam Rpfleger 2000, 545.
[3] Ebenso Meikel/Böhringer, § 148 Rn 23; a.A. BayObLGZ 1980, 185, 189 = Rpfleger 1980, 390, 391.

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