Rz. 3

Abs. 2 entspricht dem früheren § 8 GBO, der die Anlegung eines Grundbuchblattes für Erbbaurechte zum Inhalt hat, die vor dem 22.1.1919 in das Grundbuch eingetragen wurden und für die die Vorschriften des BGB über das Erbbaurecht maßgebend blieben. Dabei ist § 60 Buchst. a – nicht aber Buchst. b – GBV zu beachten, sodass das Grundbuchblatt z.B. die Aufschrift "Erbpachtrecht" oder "Kalkabbaurecht" zu tragen hat. Im Übrigen gelten für die Einrichtung des Grundbuchblattes nach § 103 GBV die landesrechtlichen Vorschriften.

 

Rz. 4

Durch die Übertragung des Bundesrechts auf die genannten Rechte wird im angegebenen Umfang das Landesrecht ausgeschlossen. Jedoch ist es dem Landesrecht nach Abs. 3 gestattet anzuordnen, dass die Rechte hinsichtlich der Anlegung eines besonderen Blattes nicht dem früheren § 8 GBO also dem Erbbaurecht des BGB, sondern den §§ 1417 ErbbauRG, also den Erbbaurechten neuer Art, gleichgestellt werden (vgl. hierzu § 104 GBV Rdn 1 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge