Rz. 1

§ 104 GBV enthält die für die Umstellung des früheren Landesgrundbuchrechts auf den Vordruck der GBV wichtigsten Vorschriften. Er bildet – zusammen mit § 106 GBV – den Ausgangspunkt für sämtliche von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Anordnungen, die die Umstellung auf den amtlichen Vordruck der GBV betreffen. Historisch ist § 104 GBV auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV im Jahre 1935 zu beziehen. Neue Grundbuchblätter sollten nur unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke nach dem sog. Preuße-Muster angelegt werden (dazu § 4 GBV Rdn 3).

In Abs. 1 wird die Neuanlegung von Grundbuchblättern behandelt, in Abs. 2 die Umstellung auf das neue Grundbuchmuster.

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