Rz. 14

Einer Protokollierung über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes bedarf es nach Abs. 4 Nr. 1 dann nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 BNotO oder § 24 Abs. 1 BNotO dient. Die ausdrückliche Nennung von § 24 Abs. 1 BNotO, wonach zum Amt und zur Zuständigkeit des Notars auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege gehört, macht deutlich, dass es sich um einen sehr weiten Bereich handelt, der von der Protokollierungspflicht ausgenommen ist. Die Entwurfsbegründung[15] selbst nennt die Einsicht und Mitteilung als sonstige Betreuungstätigkeit, so dass damit kaum noch Raum für Gegenausnahmen bleibt. Die Ausnahmeregelung beschränkt sich bewusst nicht auf die in §§ 20 BNotO genannten Amtsgeschäfte, die in der BNotO auch als "Urkundstätigkeit" bezeichnet werden, § 10a BNotO. Anders als bei der Urkundstätigkeit handelt es sich bei der notariellen Rechtsbetreuung nicht um einen exakt abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, wobei eine Beschränkung darin liegt, dass sich die Betreuung auf das Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege beschränkt. Der vorsorgenden Rechtpflege unterfallen im Wesentlichen solche Aufgaben, die der Sicherung und Erleichterung des Rechtsverkehrs, insbesondere durch das Register- und Urkundenwesen dienen. Der Staat stellt hier mit der Einrichtung des Notariats gebietsdeckend ein Netz von rechtskundigen Vertrauenspersonen zur Verfügung. Eine Einschränkung der Arbeit der Notare in diesem Bereich – und sei es auch "nur" durch die Führung eines zusätzlichen Registers – wollte der Gesetzgeber ausdrücklich nicht.[16]

 

Rz. 15

Weiter ist eine Protokollierung über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes nicht erforderlich, wenn dieser einem Auskunftsberechtigten nach Abs. 3 S. 2 mitgeteilt wurde, Abs. 4 Nr. 2. Ziel der Protokollierung ist weniger die Schaffung einer Dokumentation zur Überwachung, insbesondere nicht zur Ausforschung oder einer anlasslosen Verdachtsüberwachung durch die Aufsicht des Notars, sondern die Nachvollziehbarkeit für den von der Weitergabe der Grundbuchdaten Betroffenen. Dies entspricht allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten, Art. 15 DS-GVO. Gerade dieser schutzwürdige Aspekt kann aber bei einer Mitteilung an den Eigentümer des Grundstücks oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts selbst nicht mehr durch eine Protokollierungspflicht vertieft werden.

[15] BT-Drucks 17/13136, S. 20 a.E.
[16] BT-Drucks 17/13136, S. 20: "In den Fällen, in denen die Mitteilung des Grundbuchinhalts der Vorbereitung oder Ausführung eines (sonstigen) Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 BNotO dient, ist eine Einschränkung der notariellen Zuständigkeit nicht zulässig." (Hervorhebung vom Bearbeiter).

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